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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Urteil27.05.2026

Teleshopping-Sender QVC hat keinen Anspruch auf eine bevorzugte Platzierung auf Smart-TVsTeleshopping ist kein "Public Value" - Shoppingsender fördert keine Meinungs­vielfalt

Die Anbieterin eines Teleshop­pingsenders hat keinen Anspruch auf Aufnahme ihres Programms in die sogenannte Public-Value-Liste, weil sie die dafür erforderlichen Voraussetzungen des Medien­staats­vertrags nicht erfüllt. Das hat das Oberver­wal­tungs­gericht in einem Grundsatzurteil entschieden.

In die Public-Value-Liste, die alle drei Jahre neu durch die Landes­me­di­e­n­an­stalten bestimmt wird, werden private Rundfunk­pro­gramme und Teleme­di­en­an­gebote aufgenommen, die in besonderem Maß einen Beitrag zur Meinungs- und Angebots­vielfalt im Bundesgebiet leisten. Sender mit Public Value Status müssen auf Smart-TVs und anderen Benut­ze­r­o­ber­flächen leicht auffindbar gemacht werden. Die Klägerin, eine Anbieterin bundesweiter Fernseh­pro­gramme aus dem Bereich Teleshopping, war im Jahr 2021 beim ersten Ausschrei­bungs­ver­fahren für die Aufnahme in die Public-Value-Liste erfolglos geblieben. Das Verwal­tungs­gericht Düsseldorf (Urteile v. 31.10.2024 - 27 K 4656/22, 27 K 4838/22 und 27 K 4926/22) hatte die Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen wegen angenommener Verfah­rens­fehler und inkonsequenter Anwendung des eigenen Bewer­tungs­maßstabs verpflichtet, über den Antrag der Klägerin neu zu entscheiden. Insoweit ist das Urteil rechtskräftig geworden. Mit ihrer Berufung begehrte die Klägerin nunmehr die nachträgliche Feststellung, dass die Landes­me­di­e­n­anstalt für den Zeitraum 2022 bis 2025 verpflichtet gewesen ist, ihr Programm in die Liste aufzunehmen. Die Klage blieb beim Oberver­wal­tungs­gericht erfolglos.

OVG: Kein Anspruch auf bevorzugte Platzierung im TV

Zur Begründung führte die Vorsitzende des 13. Senats des Oberver­wal­tungs­ge­richts in der mündlichen Urteils­be­gründung aus: Die Klägerin hat zwar ein berechtigtes Interesse an der nachträglichen Feststellung für den Zeitraum 2022 bis 2025, weil sie wegen der regelmäßig zu aktua­li­sie­renden Liste auch zukünftig damit rechnen muss, nicht aufgenommen zu werden. Das Programm der Klägerin hat jedoch die dafür erforderlichen Voraussetzungen des Medien­staats­vertrags nicht erfüllt. Der Landes­me­di­e­n­anstalt steht bei der Bestimmung kein Beurtei­lungs­spielraum zu, so dass der Senat nicht nur auf die Überprüfung von Beurtei­lungs­fehlern beschränkt ist, sondern eine vollständige Prüfung der Anspruchs­vor­aus­set­zungen vorzunehmen hat. Die dabei vorrangig zu berück­sich­ti­genden Programminhalte (nachrichtliche Berich­t­er­stattung über politisches und zeitge­schicht­liches Geschehen, regionale und lokale Informationen sowie Angebote für junge Zielgruppen) erfüllt die Klägerin mit ihrem Programm nicht. Der Gesetzgeber hat mit den sogenannten Public-Value-Bestimmungen bezweckt, zur Sicherung insbesondere der publizistischen Meinungs­vielfalt innerhalb der angebotsreichen Programm­land­schaft bestimmte Angebote in ihrer Sichtbarkeit zu unterstützen, die im Wettbewerb mit „masse­n­at­traktiven“, für die Werbewirtschaft interessanten Programmen zurückstehen. Die dafür maßgeblichen Kriterien hat er abschließend vorgegeben. Soweit dadurch und durch die Priorisierung bestimmter Kriterien reinen Teleshop­ping­kanälen wie dem der Klägerin regelmäßig die Aufnahme in die Liste im Ergebnis nicht möglich ist, liegt darin weder eine Verletzung der Rundfunk­freiheit noch der Berufsfreiheit. Die Klägerin kann ihr Programm weiter verbreiten, ist über die sogenannte Basis­auf­find­barkeit erreichbar und kann zudem selbst für weitere (bessere) Sichtbarkeit sorgen.

Das Oberver­wal­tungs­gericht hat wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zum Bundes­ver­wal­tungs­gericht zugelassen.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (pm/pt)

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