27.11.2024
27.11.2024  
Sie sehen einen Fernseher in einem Wohnzimmer, auf dem ein Logo mit dem Schriftzug „Teleshopping“ zu sehen ist.

Dokument-Nr. 34591

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Urteil31.10.2024Verwaltungsgericht Düsseldorf27 K 4656/22, 27 K 4838/22 und 27 K 4926/22
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Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil31.10.2024

Teleshopping kann einen gesell­schaft­lichen Mehrwert habenGesell­schaft­licher Mehrwert von Teleshopping muss erneut geprüft werden

Die Landesanstalt für Medien NRW muss neu darüber entscheiden, ob ein Teleshop­pingsender in die Liste der sog. Public Value-Angebote aufgenommen wird.

Als Public Value-Angebote werden TV-Programme bezeichnet, die einen gesell­schaft­lichen Mehrwert bieten, indem sie in besonderem Maße einen Beitrag zur Meinungs- und Angebots­vielfalt im Bundesgebiet leisten. Angebote, die den Status als Public Value erhalten, müssen in Benut­ze­r­o­ber­flächen, beispielsweise auf Smart-TVs, leicht auffindbar sein.

Die 27. Kammer des Verwal­tungs­ge­richts Düsseldorf hat mit Urteil vom 31. Oktober 2024 der auf Aufnahme in die Public Value-Liste gerichteten Klage eines Senders, der Teleshopping anbietet, teilweise stattgegeben.

Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt: Ob die Klägerin in die Liste aufgenommen wird, muss die Beklagte auf Grundlage einer nur auf bestimmte Fehler überprüfbaren eigenen Beurteilung entscheiden. Hier fehlte jedoch eine ausreichende Begründung der Entscheidung, die es dem Gericht erst ermöglicht hätte, solche Beurtei­lungs­fehler zu erkennen. Zudem hat die Beklagte ihr Bewer­tungs­system für den Public Value nicht konsequent angewendet.

Deshalb ist die Landes­me­di­e­n­anstalt verpflichtet, neu über die Aufnahme der Klägerin in die Public Value-Liste zu entscheiden. Dabei ist sie an die Rechts­auf­fassung des Gerichts gebunden, wonach das Angebot der Klägerin weder nachrichtliche Berich­t­er­stattung über politisches und zeitge­schicht­liches Geschehen noch Programminhalte mit lokalen oder regionalen Informationen beinhaltet. Vielmehr dienen Berichte über die lokale oder regionale Herkunft oder den lokalen oder regionalen Hersteller lediglich der Vermarktung des betreffenden Produktes.

Bei zwei weiteren Klagen von Teleshop­pingsendern mit Sitz in Bayern hat die Kammer die örtliche Zuständigkeit der nordrhein-westfälischen Landes­me­di­e­n­anstalt beanstandet. Hier obliegt es der örtlichen zuständigen Landes­me­di­e­n­anstalt, ggf. eine neue Entscheidung zu treffen.

Die Kammer hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache jeweils die Berufung zum Oberver­wal­tungs­gericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster zugelassen.

Quelle: Verwaltungsgericht Düsseldorf, ra-online (pm/pt)

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