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- Verwaltungsgericht Münster, Urteil, 5 K 1303/13
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Urteil19.08.2015
Transponderpflicht: Schenkelbrand bei Pferden als Kennzeichnung nicht ausreichendWahlrecht zwischen Transponder und Schenkelbrand in Deutschland nicht gegeben
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat entschieden, dass nach dem 30. Juni 2009 geborene Pferde (und andere Equiden) in Deutschland mit einem Transponder gekennzeichnet werden müssen. Der traditionelle Schenkelbrand ist nicht ausreichend.
Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens hält und züchtet in Rosendahl Hannoveraner-Pferde, die er sämtlich mit dem Schenkelbrand des Zuchtverbands kennzeichnet. Er hält diese Form der Kennzeichnung für vorzugswürdig gegenüber dem Transpondersystem, das er deshalb nicht verwenden will. Der beklagte Kreis Coesfeld hat ihn auf die ausnahmslos geltende Transponderpflicht hingewiesen.
Klage gegen Transponderpflicht erfolglos
Das Verwaltungsgericht Münster wies in erster Instanz die Klage ab. Auch die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg. Nach dem EU-Recht - VO(EG) Nr. 504/2008 - besteht das Identifizierungssystem aus drei Elementen: Für jedes Tier wird ein einziges lebenslang gültiges Identifizierungsdokument, der sogenannte Equidenpass, ausgestellt. Die Verbindung zwischen diesem Dokument und dem Tier muss eindeutig sein; dazu dient der Transponder. Eine Datenbank speichert die Einzelheiten zur Identifikation des Tieres unter einer spezifischen Kennnummer.
In der EU geborene Pferde müssen mit Transponder versehen werden
Jeder in der EU geborene oder in sie eingeführte Equide muss bei der ersten Identifizierung durch Implantation eines Transponders - gewöhnlich auf der linken Halsseite - gekennzeichnet werden. Die auf dem Transponder gespeicherten Daten können mit einem Lesegerät elektronisch ausgelesen werden.
Ausnahmen von der Transponderpflicht nicht vorgesehen
Zur Begründung seiner Entscheidung führte das Oberlandesgericht aus, dass der Kläger verpflichtet sei, seine Pferde, auch wenn sie den Schenkelbrand trügen, mit einem Transponder zu kennzeichnen. Ein Wahlrecht zwischen Transponder und Schenkelbrand gebe es in Deutschland nicht, weil der deutsche Verordnungsgeber (in der Viehverkehrsverordnung) keine Ausnahme von der Transponderpflicht vorgesehen habe. Das verstoße weder gegen EU-Recht noch gegen nationales Verfassungsrecht.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 20.08.2015
Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen/ra-online
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