15.11.2024
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Sie sehen zwei Pferde auf einer Koppel.

Dokument-Nr. 21475

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Urteil19.08.2015Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen13 A 1445/14
Vorinstanz:
  • Verwaltungsgericht Münster, Urteil, 5 K 1303/13
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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Urteil19.08.2015

Trans­pon­der­pflicht: Schenkelbrand bei Pferden als Kennzeichnung nicht ausreichendWahlrecht zwischen Transponder und Schenkelbrand in Deutschland nicht gegeben

Das Ober­verwaltungs­gericht Nordrhein-Westfalen hat entschieden, dass nach dem 30. Juni 2009 geborene Pferde (und andere Equiden) in Deutschland mit einem Transponder gekennzeichnet werden müssen. Der traditionelle Schenkelbrand ist nicht ausreichend.

Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens hält und züchtet in Rosendahl Hannoveraner-Pferde, die er sämtlich mit dem Schenkelbrand des Zuchtverbands kennzeichnet. Er hält diese Form der Kennzeichnung für vorzugswürdig gegenüber dem Trans­pon­der­system, das er deshalb nicht verwenden will. Der beklagte Kreis Coesfeld hat ihn auf die ausnahmslos geltende Trans­pon­der­pflicht hingewiesen.

Klage gegen Trans­pon­der­pflicht erfolglos

Das Verwal­tungs­gericht Münster wies in erster Instanz die Klage ab. Auch die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg. Nach dem EU-Recht - VO(EG) Nr. 504/2008 - besteht das Identi­fi­zie­rungs­system aus drei Elementen: Für jedes Tier wird ein einziges lebenslang gültiges Identi­fi­zie­rungs­do­kument, der sogenannte Equidenpass, ausgestellt. Die Verbindung zwischen diesem Dokument und dem Tier muss eindeutig sein; dazu dient der Transponder. Eine Datenbank speichert die Einzelheiten zur Identifikation des Tieres unter einer spezifischen Kennnummer.

In der EU geborene Pferde müssen mit Transponder versehen werden

Jeder in der EU geborene oder in sie eingeführte Equide muss bei der ersten Identifizierung durch Implantation eines Transponders - gewöhnlich auf der linken Halsseite - gekennzeichnet werden. Die auf dem Transponder gespeicherten Daten können mit einem Lesegerät elektronisch ausgelesen werden.

Ausnahmen von der Trans­pon­der­pflicht nicht vorgesehen

Zur Begründung seiner Entscheidung führte das Oberlan­des­gericht aus, dass der Kläger verpflichtet sei, seine Pferde, auch wenn sie den Schenkelbrand trügen, mit einem Transponder zu kennzeichnen. Ein Wahlrecht zwischen Transponder und Schenkelbrand gebe es in Deutschland nicht, weil der deutsche Verord­nungsgeber (in der Viehver­kehrs­ver­ordnung) keine Ausnahme von der Trans­pon­der­pflicht vorgesehen habe. Das verstoße weder gegen EU-Recht noch gegen nationales Verfas­sungsrecht.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen/ra-online

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