29.11.2024
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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Urteil27.11.2024

Keine Beitragspflicht des Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft ohne Elternbeziehung beim Elternbeitrag für den Besuch der Offenen GanztagsschuleGesetzgeber wolllte die Gleich­stel­lungs­re­ge­lungen für die Beitragspflicht nur für einen Personenkreis ermöglichen, der auch erzie­hungs­be­rechtigt ist

Die Regelung in der Eltern­bei­trags­satzung (EBS) der Gemeinde Nümbrecht für die Angebote der Offenen Ganztags­grund­schule (OGS), wonach ein mit dem Elternteil des Kindes in eheähnlicher Gemeinschaft zusam­men­le­bender Partner unabhängig von einer eigenen Elternstellung oder Erzie­hungs­be­rech­tigung beitrags­pflichtig ist, ist wegen Verstoßes gegen höherrangiges Landesrecht unwirksam. Das hat das Oberver­wal­tungs­gericht entschieden.

Der Sohn der Klägerin nahm im Schuljahr 2019/2020 das OGS-Betreu­ungs­angebot einer Grundschule in der beklagten Gemeinde Nümbrecht wahr. Die Klägerin lebte seinerzeit mit ihrem neuen Lebensgefährten und ihrem Sohn in einer gemeinsamen Wohnung. Vater des Sohnes war der Ehegatte der Klägerin, von dem sie sich getrennt hatte und mittlerweile geschieden ist. Die EBS der Gemeinde regelt zu den Beitrags­schuldnern Folgendes: "Beitrags­pflichtig sind die Eltern bzw. die Elternteile, mit denen das Kind zusammenlebt. Lebt das Kind nur mit einem Elternteil und dessen Ehegatte oder Ehegattin, Partner oder Partnerin in einer eingetragenen Leben­s­part­ner­schaft oder eheähnlichen Gemeinschaft zusammen, so sind diese gemeinsam beitrags­pflichtig." Das Einkommen der in dieser Regelung als beitrags­pflichtig benannten Personen ist satzungsgemäß bei der Berechnung der Elternbeiträge zugrunde zu legen. Die Gemeinde ging von einer eheähnlichen Gemeinschaft zwischen der Klägerin und ihrem Lebensgefährten aus und setzte mit einem an beide Personen adressierten Bescheid einen monatlichen Elternbeitrag in Höhe von 130 Euro fest. Dabei legte die Gemeinde die Summe des Einkommens sowohl der Klägerin als auch ihres Lebensgefährten zugrunde. Auf die nur von der Klägerin erhobene Klage hob das Verwal­tungs­gericht Köln den ihr gegenüber ergangenen Beitrags­be­scheid auf mit der Begründung, die satzungs­rechtliche Bestimmung der Beitrags­schuldner verstoße gegen das Sozial­ge­setzbuch Achtes Buch (SGB VIII). Im Berufungs­ver­fahren nahm die Klägerin die Klage zurück, soweit mit dem Bescheid ein - ihrem eigenen Einkommen entsprechender - monatlicher Elternbeitrag von 20 Euro festgesetzt worden war. Die Berufung der Gemeinde, mit der sie sich hiernach nur noch gegen die Aufhebung der weitergehenden Beitrags­fest­setzung durch das Verwal­tungs­gericht wandte, hatte vor dem Oberver­wal­tungs­gericht keinen Erfolg.

Gesetzgeber wolllte die Gleich­stel­lungs­re­ge­lungen für die Beitragspflicht nur für einen Personenkreis ermöglichen, der auch erzie­hungs­be­rechtigt ist

Der 12. Senat hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen angeführt: Die Satzungs­re­gelung der Gemeinde, mit der die Beitragspflicht unter anderem auf mit dem Kind und dem Elternteil zusammenlebende Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft (die ihrerseits in keiner Elternbeziehung zum Kind stehen) erstreckt wird, verstößt insoweit gegen Gesetzesrecht und ist daher unwirksam. Ob sie mit den Vorschriften zur Kosten­be­tei­ligung im SGB VIII unvereinbar ist, wie vom Verwal­tungs­gericht angenommen, kann dahinstehen. Denn die Regelung überschreitet jedenfalls die Grenzen für eine satzungsmäßige Bestimmung der Beitrags­schuldner, die sich aus dem Kinder­bil­dungs­gesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (KiBiz) ergeben. Danach können der Schulträger oder das Jugendamt für außer­un­ter­richtliche Ganztags- und Betreu­ungs­an­gebote in Schulen Beiträge von den Eltern oder den nach kommunalem Satzungsrecht gleich­ge­stellten Personen erheben. Ungeachtet der Frage, ob den Kommunen die Bestimmung des Kreises der Beitrags­schuldner durch Satzung überlassen werden kann oder es hierzu eines (Parlaments-)Gesetzes bedarf, führt eine Auslegung des KiBiz zu dem Ergebnis, dass jedenfalls die in Streit stehende (pauschale) Behandlung eheähnlicher Partner als den Eltern gleichgestellte Personen die Grenzen überschreitet, innerhalb derer der Gesetzgeber eine Gleichstellung nach kommunalem Satzungsrecht ermöglichen wollte. Den Kommunen sollten keine Gleich­stel­lungs­re­ge­lungen für einen Personenkreis ermöglicht werden, der über die Erzie­hungs­be­rech­tigten hinausgeht. Bei eheähnlichen Gemeinschaften wie der hier vorliegenden kann nicht ohne Weiteres allgemein davon ausgegangen werden, dass der eine Partner, der nicht Elternteil des im gemeinsamen Haushalt lebenden Kindes ist, diesem gegenüber auch erzie­hungs­be­rechtigt ist.

Das Oberver­wal­tungs­gericht hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen kann Beschwerde zum Bundes­ver­wal­tungs­gericht eingelegt werden.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (pm/pt)

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