23.11.2024
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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Urteil09.11.2018

Haus des Ehemannes muss für Pflege der Ehefrau eingesetzt werdenHaus des Ehemannes steht als verwertbares Vermögen der Bewilligung von Pflegewohngeld entgegen

Das Ober­verwaltungs­gericht Nordrhein-Westfalen hat entschieden, dass für die Betreuung einer Bewohnerin eines stationären Pflegeheims kein Anspruch auf Pflegewohngeld besteht, wenn deren Ehemann Allein­ei­gentümer eines Hauses ist, aus dessen Verwertung die Inves­ti­ti­o­ns­kosten gedeckt werden könnten. Dies gilt auch, wenn die Heimbewohnerin zur Verfügung über das Haus nicht berechtigt ist und ihr Ehemann sich weigert, den Wert des Hauses zur Deckung der Kosten ihrer Pflege einzusetzen.

Zur Begründung seiner Entscheidung führte das Oberver­wal­tungs­gericht aus, dass Pflegewohngeld nur gewährt werde, wenn das Einkommen und das Vermögen des Heimbewohners und seines nicht getrennt lebenden Ehepartners zur Finanzierung der Inves­ti­ti­o­ns­kosten ganz oder teilweise nicht ausreiche. Die Heimbewohnerin habe zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht von ihrem Ehemann getrennt gelebt, so dass dessen Vermögen zu berücksichtigen sei. Das Haus des Ehemannes stelle verwertbares Vermögen dar, das der Bewilligung von Pflegewohngeld entgegenstehe. Daran ändere auch nichts, dass das Haus im Alleineigentum ihres Ehemannes stand und die Heimbewohnerin darüber nicht verfügen konnte.

Berück­sich­tigung des Hauses als verwertbares Vermögen stellt keine unzumutbare Härte dar

Das Haus sei auch nicht deshalb unverwertbares Vermögen, weil der Ehegatte sich weigerte, es zur Deckung der Kosten der Pflege seiner Ehefrau einzusetzen. Zwar dürfte der Gesetzgeber von der Annahme ausgegangen sein, dass nicht getrennt lebende Ehegatten für einander einstünden. Dafür, dass der Gesetzgeber bei einem Versagen dieser Einstands­ge­mein­schaft von einer Berück­sich­tigung auch des Vermögens des Ehegatten absehen wollte, bestünden keine Anhaltspunkte. Die Berück­sich­tigung des Hauses als verwertbares Vermögen stelle auch trotz der Weigerung des Ehemannes keine unzumutbare Härte dar.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen/ra-online

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