14.11.2024
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Dokument-Nr. 12722

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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Urteil04.12.2000

Parken eines Fahrzeugs mit Verkaufsschild am Straßenrand zulässigFahrzeug darf nicht wegen unerlaubter Sondernutzung öffentlichen Parkraums abgeschleppt werden

Das Abstellen eines zugelassenen und betrie­bs­be­reiten Kraftfahrzeugs auf einer zum Parken zugelassenen öffentlichen Straßenfläche ist in aller Regel ein straßen­ver­kehrs­rechtlich zulässiges Parken und damit eine Benutzung der Straße im Rahmen des straßen­recht­lichen Gemeingebrauchs, selbst wenn das Fahrzeug mit einem Verkaufsangebot versehen ist. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberver­wal­tungs­ge­richts Nordrhein-Westfalen hervor.

Im zugrunde liegenden Streitfall klagte ein Autohalter aus Mülheim, der sein Auto, das er verkaufen wollte, mit einem Verkaufsangebot versehen auf einem Parkstreifen entlang einer Straße in der Nähe eines privaten Automarkts in Essen abgestellt hatte. Ordnungskräfte des Oberbür­ger­meisters der Stadt Essen beauftragten ein Abschlep­pun­ter­nehmen mit dem Entfernen des Autos. Bevor der Wagen abgeschleppt werden konnte, erschien der Kläger und entfernte sein Fahrzeug selbst. Das Abschlep­pun­ter­nehmen stellte der Stadt Essen 80 DM Anfahrtkosten in Rechnung, die der Oberbür­ger­meister der Stadt Essen mit Leistungs­be­scheid vom Kläger mit der Begründung anforderte, er habe sein Fahrzeug im Bereich des privaten Automarktes außerhalb der dafür vorgesehenen Verkaufsflächen zum Verkauf angeboten und damit eine Straße über den Gemeingebrauch hinaus ohne Erlaubnis als Sondernutzung genutzt.

Klage des Autobesitzers erfolgreich

Nach erfolglosem Wider­spruchs­ver­fahren hatte der Kläger beim Verwal­tungs­gericht Gelsenkirchen Klage erhoben und dort obsiegt. Die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung des Oberbür­ger­meisters der Stadt Essen hat das Oberver­wal­tungs­gericht nunmehr zurückgewiesen.

Parken des Fahrzeugs gilt nur dann als unzulässig, wenn es zu einem anderen Zweck als den der späteren Inbetriebnahme aufgestellt ist

Zur Begründung führte das Gericht im Wesentlichen aus, dass im Rechtssinne parke, wer sein Fahrzeug verlasse oder länger als 3 Minuten halte. Voraussetzung sei ferner, dass es sich um ein zum Straßenverkehr zugelassenes und betrie­bs­be­reites Kraftfahrzeug handele. Nur wenn diese objektiven Merkmale der Zulässigkeit einer jederzeitigen Inbetriebnahme des Kraftfahrzeugs nicht gegeben seien oder das Fahrzeug zu einem anderen Zweck als den der späteren Inbetriebnahme aufgestellt sei, fehle es an einem Parken im Rechtssinn und könne eine über den Gemeingebrauch hinausgehende Sondernutzung der Straße vorliegen. Diese Voraussetzung sei hier nicht gegeben gewesen. Ob das Fahrzeug durch den Kläger selbst oder aber durch einen Kaufin­ter­es­senten anlässlich einer Probefahrt bzw. durch einen Erwerber nach einem Verkauf wieder dem fließenden Verkehr zugeführt würde, sei unerheblich.

Abstellen des Fahrzeugs mit Verkaufsschild an einem einzigen Standort, ohne es über längere Zeit in Betrieb zu nehmen, kann Sondernutzung begründen

Eine andere Beurteilung - kein Parken, sondern Sondernutzung - könne gerechtfertigt sein, wenn ein an sich zugelassenes und betrie­bs­be­reites Kraftfahrzeug mit einem Verkaufsschild objektiv feststellbar über einen längeren Zeitraum an einem einzigen Standort abgestellt bleibe, ohne bewegt zu werden, und wenn diese Örtlichkeit von dem üblichen Standort des Fahrzeugs weiter entfernt liege, ferner, wenn etwa die Innenscheiben eines Fahrzeugs in eine die erforderliche freie Sicht beein­träch­ti­genden Weise mit Verkaufs­schildern zugeklebt seien und das Fahrzeug deshalb nicht sofort in Betrieb genommen werden könne.

Erläuterungen
Die Entscheidung ist aus dem Jahre 2000 und erscheint im Rahmen der Reihe "Wissenswerte Urteile".

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen/ra-online

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