21.11.2024
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Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss01.07.2010

Visitenkarten-Werbung von Gebraucht­wa­gen­auf­käufern an Autos nur nach Genehmigung erlaubtWerbung stellt geneh­mi­gungs­pflichtige Sondernutzung dar - Gericht verhängt Geldbuße in Höhe von 200,- Euro

Das Befestigen von Karten mit Werbeaufdrucken eines Gebraucht­wa­gen­handels an parkenden Fahrzeugen auf einem öffentlichen Parkplatz zu Gewerbezwecken stellt eine geneh­mi­gungs­pflichtige Sondernutzung dar, weil die Visitenkarten-Verteilung über den Gemeingebrauch hinausgeht. Der Gemeingebrauch umfasst nur verkehrliche Zwecke der Fortbewegung, Kommunikation und Kontaktaufnahme. Die Visitenkarten-Verteilung dient dagegen lediglich gewerblichen Zwecken. Dies hat das Oberlan­des­gericht Düsseldorf entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall hatte das Oberlan­des­gericht Düsseldorf darüber zu entscheiden, ob die Verteilung von Handzetteln in Form von Visitenkarten mit Werbeaufdrucken zu gewerblichen Zwecken durch Befestigung der Karten an parkende Autos auf einem öffentlichen Parkplatz als Sondernutzung angesehen werden könne.

Amtsgericht verhängte Geldbuße

Das Amtsgericht Moers hatte dies so beurteilt und gegen einen Betroffenen, der keine entsprechende Genehmigung hatte wegen eines vorsätzlichen Verstoßes gegen §§ 18 Abs. 1, 59 Abs. 1 Nr. 1 StrWG NRW eine Geldbuße in Höhe von 200, - Euro verhängt. Hiergegen wandte sich der Betroffene mit dem Antrag auf Zulassung der Rechts­be­schwerde an das OLG Düsseldorf.

OLG Düsseldorf bestätigt Entscheidung des AG Moers

Das OLG verwarf das Rechtsmittel und führte aus, dass nach § 59 Abs. 1 Nr. 1 StrWG NRW ordnungswidrig handele, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine Straße über den Gemeingebrauch hinaus ohne Erlaubnis benutzt. Gemäß § 18 Abs. 1 StrWG NRW sei die Benutzung der Straßen über den Gemeingebrauch hinaus Sondernutzung, die der Erlaubnis der Straßen­bau­behörde bedürfe.

Gemeingebrauch i.S.d. § 14 Abs. 1 StrWG NRW liege nur vor, wenn die Verkehrsfläche im Rahmen der Widmung und der verkehrs­recht­lichen Vorschriften zum Zwecke des Verkehrs benutzt werde. Diese Zweckbindung des Gemeingebrauchs sei diesem immanent. Kein Gemeingebrauch liege vor, wenn die Straße nicht vorwiegend zu dem Verkehr benutzt wird, dem sie zu dienen bestimmt ist (§ 14 Abs. 3 StrWG NRW). Maßgeblich für die Abgrenzung des Gemeingebrauchs von der erlaub­nis­pflichtigen Sondernutzung sei danach der Zweck der Straßen­be­nutzung, führte das OLG aus.

Die Zweckbestimmung des öffentlichen Parkplatzes beinhalte den Parkverkehr, d.h. das Aufsuchen des Parkplatzes mit dem Fahrzeug, das Abstellen und das spätere Wegfahren von dem Parkplatz sowie das Begehen von Fußgängern auf dem Parkplatz zum Verlassen oder Aufsuchen des abgestellten Fahrzeugs. Die Zweckbestimmung werde nicht durch den Umstand, dass der Platz zum Abstellen von Perso­nen­kraftwagen dient, in Richtung auf eine vermeintlich zulässige mittels Anbringens von Handzetteln erfolgende Werbung für einen Gebraucht­wa­gen­handel erweitert.

Wird der Straßenraum ausschließlich zu gewerblichen Zwecken genutzt wird, liegt kein Gemeingebrauch vor

Die Grenzen des Gemeingebrauchs werden in aller Regel überschritten, wenn öffentlicher Straßenraum ausschließlich zu gewerblichen Zwecken genutzt wird, führte das OLG Düsseldorf weiter aus.

Geneh­mi­gungs­pflichtige Sondernutzung

Das Befestigen von Karten mit Werbeaufdrucken eines Gebraucht­wa­gen­handels an parkenden Fahrzeugen auf einem öffentlichen Parkplatz zu Gewerbezwecken stelle eine geneh­mi­gungs­pflichtige Sondernutzung dar, weil es über die zum Gemeingebrauch gehörende verkehrlichen Zwecke der Fortbewegung, Kommunikation und Kontaktaufnahme hinausgehe und lediglich eigenen gewerblichen Zwecken diene.

Erhöhter Reini­gungs­aufwand

Überdies führe die Befestigung von Werbekärtchen an die parkenden Fahrzeuge, wofür im Übrigen keine Zustimmung der jeweiligen verant­wort­lichen Fahrzeugführer vorliegt oder ohne Weiteres unterstellt werden kann, zur Verunreinigung der genutzten Parkflächen und damit zu Beein­träch­ti­gungen wegen des erhöhten Reini­gungs­aufwands.

Quelle: ra-online (pt)

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