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Dokument-Nr. 33552

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Beschluss30.10.2023Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen10 B 1023/23
Vorinstanz:
  • Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Beschluss05.09.2023, 5 L 1156/23
ergänzende Informationen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss30.10.2023

Aufstellen einer Leiter auf ein Bett liegendes Türblatt zur Erreichung des Dachfensters stellt keinen sicheren Rettungsweg darKeine hohen Anforderungen für Wahrschein­lichkeit eines Schaden­s­ein­trittes bei Brand­schutz­mängeln

Kann ein Dachfenster nur dadurch erreicht werden, dass ein unter dem Bett liegendes Türblatt auf das Bett gelegt wird, um darauf eine Leiter aufzustellen, so liegt kein sicherer Rettungsweg vor. Zudem sind an der Wahrschein­lichkeit des Schaden­s­ein­trittes bei Brand­schutz­mängeln keine hohen Anforderungen zu stellen. Dies hat das Ober­verwaltungs­gericht Nordrhein-Westfalen entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juni 2023 erhielt der Betreiber mehrerer im Ruhrgebiet liegenden Apartments eine Ordnungs­ver­fügung, womit ihm die Nutzung der Apartments mit sofortiger Wirkung untersagt wurde. Als Grund wurden Brand­schutz­mängel angegeben. So sollte ein Rettungsweg über ein Dachfenster bestehen. Das Fenster sollte mit Hilfe einer im Apartment vorhandenen Leiter erreicht werden, die auf einem auf dem Bett liegenden Türblatt gestellt werden sollte. Das Türblatt selbst sollte sich unter dem Bett befinden. Gegen die Nutzungsuntersagung richtete sich der Eilantrag des Betroffenen. Das Verwal­tungs­gericht Gelsenkirchen wies den Antrag zurück. Dagegen richtete sich die Beschwerde des Betroffenen.

Vorliegen von Brand­schutz­mängeln wegen ungeeignetem Rettungsweg

Das Oberver­wal­tungs­gericht Nordrhein-Westfalen bestätigte die Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts. Es liegen hier Brand­schutz­mängel vor, da der angedachte Rettungsweg über ein Dachfenster in seiner derzeitigen Ausgestaltung völlig ungeeignet sei.

Keine hohen Anforderungen für Wahrschein­lichkeit eines Schaden­s­ein­trittes bei Brand­schutz­mängeln

Soweit der Betroffene anführte, dass es in den vergangenen 100 Jahren zu keinem Brand gekommen sei und ein erhöhtes Brandrisiko nicht bestehe, hielt das Oberver­wal­tungs­gericht dies für unbeachtlich. An die Wahrschein­lichkeit des Schaden­s­ein­tritts seien bei Brand­schutz­mängeln keine hohen Anforderungen zu stellen. Insbesondere bedürfe es keiner Gefah­re­n­ab­schätzung im Einzelfall. Mit der Entstehung eines Brandes müsse jederzeit gerechnet werden.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (vt/rb)

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