15.11.2024
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Dokument-Nr. 4823

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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Urteil10.09.2007

Kosten­dämp­fungs­pau­schale im Beihilferecht des Landes NRW seit 2003 verfas­sungs­widrig

Das Oberver­wal­tungs­gericht Nordrhein-Westfalen hat entschieden, dass die sog. Kosten­dämp­fungs­pau­schale nach § 12 a der nordrhein-westfälischen Beihil­fen­ver­ordnung seit dem Jahr 2003 verfas­sungs­widrig ist. Durch diese Pauschale werden Zuschüsse des Landes zu krank­heits­be­dingten Aufwendungen seiner Beamten und Richter um einen jährlichen Betrag gekürzt. Die Kürzung für 1999 hatte der 1. Senat in früheren Entscheidungen unbeanstandet gelassen und damit die Zustimmung des Bundes­ver­wal­tungs­ge­richts gefunden. Für die Zeit ab 2003 hält er hieran nicht fest und bestätigt insoweit das Ergebnis des 6. Senats des Gerichts.

Nach Ansicht des 1. Senats verletzt das Land durch Abzug der Kosten­dämp­fungs­pau­schale den Kern der verfas­sungs­rechtlich geschuldeten Fürsorge. Beihilfe ergänzt die Alimentation, um Beamte und Richter in Krank­heits­fällen wirtschaftlich abzusichern. Bewegt sich die Alimentation am untersten Rand des verfas­sungs­rechtlich Akzeptablen, so führt jede Minderung von Beihil­fe­leis­tungen zu einer fürsor­ge­widrigen Unter­a­li­men­tation. Die Beihil­fe­be­rech­tigten sind dadurch gezwungen, zusätzliche eigene Anteile ihrer Besoldung zur Finanzierung von Krank­heits­kosten einzusetzen. Ein solcher kritischer Zustand ist 2003 erreicht worden. In jenem Jahr ist die Besoldung der Beamten/Richter von der allgemeinen Einkom­men­s­ent­wicklung greifbar abgekoppelt worden. Auslöser war die Verringerung des sog. Weihnachts­geldes auf bis zu 50 Prozent. Sie hat eine Abkoppelung bewirkt, die in den Folgejahren durch Streichung des Urlaubsgeldes und weitere Absenkung des Weihnachts­geldes noch deutlich verschärft worden ist. Dadurch hat das Land seinen Beamten und Richtern gezielt ein Sonderopfer zur Einsparung von Personalkosten auferlegt, während die Beschäftigten im Tarifbereich des öffentlichen Dienstes verschont geblieben sind.

Die Absenkung der Besoldung auf das erreichte Niveau lässt weitere Belastungen nicht zu. Für den einzelnen Beihil­fe­be­rech­tigten würde dadurch unabhängig von seiner Besol­dungs­gruppe oder der Höhe der Belastung im Einzelfall eine verfas­sungs­widrige Lage geschaffen. Dem Land ist es daher generell verwehrt, die Pauschale für die streitigen Jahre 2003 bis 2006 zu fordern.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OVG Nordrhein-Westfalen vom 10.09.2007

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