14.11.2024
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Dokument-Nr. 5593

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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Urteil13.02.2008

Ex-Landesminister erstreitet höheres Ruhegehalt

Der ehemalige Landesminister Dr. Axel Horstmann hat vor dem Oberver­wal­tungs­gericht Nordrhein-Westfalen ein höheres Ruhegehalt aus seinem Ministeramt erstritten.

Der Minister a.D. stand von 1995 bis 1998 (als Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales) und von 2002 bis 2005 (als Minister für Verkehr, Energie und Landesplanung) für insgesamt knapp über fünf Jahre im Dienst des beklagten Landes NRW.

Der Kläger begehrt eine Berechnung seines Ruhegehalts auf der Grundlage der bis zum 1. Juli 1999 geltenden Fassung des nordrhein-westfälischen Landes­mi­nis­ter­ge­setzes. Diese Fassung sah ab vierjähriger Minis­ter­tä­tigkeit einen Ruhegehaltssatz von mindestens 35 % vor. Das Innen­mi­nis­terium hat den Ruhegehaltssatz für den Kläger dagegen auf der Grundlage der seit 2003 geltenden Vorschrift festgesetzt, nach der der Ruhegehaltssatz 30 % beträgt.

Das Verwal­tungs­gericht Minden folgte weder dem Kläger noch dem Beklagten: Anwendbar sei die bis Ende 2002 geltende Fassung der Vorschrift, nach der der Ruhegehaltssatz des Klägers 31,5 % betrage. Der 1. Senat des Oberver­wal­tungs­ge­richts vertrat aber die für den Kläger günstigste Auffassung: Maßgeblich sei die zum 1. Juli 1999 geltende Fassung des Landes­mi­nis­ter­ge­setzes. Diese Fassung finde Anwendung auf am 1. Juli 1999 vorhandene ehemalige Mitglieder der Landesregierung. Der Kläger zähle zu diesem Personenkreis.

Der Anspruch des Klägers auf Ruhegehalt ruht, bis er das 60. Lebensjahr vollendet hat.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OVG Nordrhein-Westfalen vom 13.02.2008

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