23.11.2024
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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss27.06.2007

Magnet­schwe­be­bahn­strecke in München: Kein Anspruch auf Akteneinsicht in das Sicher­heits­konzept des TransrapidsBetriebs- und Geschäfts­ge­heimnisse müssen bewahrt werden

Das Oberver­wal­tungs­gericht Nordrhein-Westfalen hat die im Eilverfahren verfolgten Begehren einer Einwen­d­er­ge­mein­schaft und einer Privatperson zurückgewiesen, ihnen Einsicht in das Sicher­heits­konzept der geplanten Magnet­schwe­bebahn (Transrapid) vom Münchener Hauptbahnhof zum Flughafen München und in die beim Eisenbahn-Bundesamt vorliegenden Unterlagen über das vorgesehene Fahrzeug zu gewähren.

Die Regierung von Oberbayern beabsichtigt den Bau einer Magnet­schwe­be­bahn­strecke vom Münchener Hauptbahnhof zum Flughafen München. Das erforderliche Planfest­stel­lungs­ver­fahren ist bereits eingeleitet worden. Derzeit läuft das Erörte­rungs­ver­fahren, in dem die gegen das Vorhaben erhobenen Einwendungen erörtert werden.

Die DB Magnetbahn GmbH hat ein Sicher­heits­konzept für die Magnet­schwe­bebahn erstellt, das im April 2007 vom Eisenbahn-Bundesamt genehmigt worden ist. Weder das Sicher­heits­konzept noch die Genehmigung sind Bestandteil der im Rahmen des Planfest­stel­lungs­ver­fahrens ausgelegten Unterlagen.

Die Antragsteller begehren auf der Grundlage des Umwelt­in­for­ma­ti­o­ns­ge­setzes Akteneinsicht in dieses Sicher­heits­konzept und in die Unterlagen über das vorgesehene Fahrzeug, soweit in diesen Vorgängen Umwelt­in­for­ma­tionen enthalten sind. Sie führen an, diese Informationen für das laufende Erörte­rungs­ver­fahren zu benötigen. Mit ihrem Begehren haben sich die Antragsteller an das Eisenbahn-Bundesamt in Köln gewandt, das aber bislang über den Antrag noch nicht entschieden hat.

Am 15. Juni 2007 haben die Antragsteller um vorläufigen Rechtsschutz beim Verwal­tungs­gericht Köln nachgesucht, das den Eilantrag mit Beschluss vom 18. Juni 2007 abgelehnt hat.

Das Oberver­wal­tungs­gericht hat die dagegen gerichteten Beschwerden der Antragsteller im Wesentlichen aus folgenden Gründen zurückgewiesen:

Derzeit bestünden gewichtige Anhaltspunkte für das Eingreifen von gesetzlichen Ausschluss­tat­be­ständen, die der Gewährung eines Infor­ma­ti­o­ns­zugangs entgegenstünden. So sei es möglich, dass das Bekanntwerden des Sicher­heits­konzepts die Gefahr von Anschlägen auf die Magnet­schwe­bebahn erhöhe, in den Fahrzeu­g­un­terlagen könnten ferner zu schützende Betriebs- oder Geschäfts­ge­heimnisse der Fahrzeug­kon­strukteure/-hersteller enthalten sein.

Dem begehrten Erlass der einstweiligen Anordnung stehe im Weiteren entgegen, dass den Antragstellern keine unzumutbaren Nachteile drohten, wenn ihnen der Infor­ma­ti­o­ns­zugang nicht vorab gewährt würde. Zwar seien die Antragsteller bei einer Ablehnung ihres Eilantrags nicht mehr in der Lage, etwaige Informationen, die sie aufgrund der begehrten Akteneinsicht zu erlangen erhofften, zum Gegenstand des Erörte­rungs­termins im Rahmen des Planfest­stel­lungs­ver­fahrens zu machen. Ihnen verblieben aber ausreichende Möglichkeiten einer Verfah­rens­be­tei­ligung im Erörte­rungs­termin und in etwaigen gerichtlichen Verfahren.

Auch eine Inter­es­se­n­ab­wägung falle zu Ungunsten der Antragsteller aus. Wegen des erheblichen Gewichts, das hinter den möglichen Ausschluss­tat­be­ständen stehe, müsse das Interesse der Antragsteller an der Gewährung des Infor­ma­ti­o­ns­zugangs derzeit hinter dem Interesse des Eisenbahn-Bundesamtes und der DB Magnetbahn GmbH an der Geheimhaltung der Unterlagen zurückstehen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OVG Nordrhein-Westfalen vom 27.06.2007

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