21.11.2024
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Bundesverwaltungsgericht Beschluss12.06.2007

Trans­ra­pid­strecke in München: Antrag auf Einsicht in Sicher­heits­konzept für Transrapid erfolglosBundes­ver­wal­tungs­gericht gerichtlich nicht zuständig

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht in Leipzig hat den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, durch die das Eisenbahn-Bundesamt verpflichtet werden sollte, den Antragstellern Einsicht in das Sicher­heits­konzept der DB Magnetbahn GmbH für das Fahrzeug Transrapid TR 09, in die hierfür erteilte Genehmigung des Eisenbahn- Bundesamtes sowie in die über das Fahrzeug vorhandenen Unterlagen zu gewähren.

Die Antragsteller sind Einwender im Planfest­stel­lungs­ver­fahren für den Bau einer Magnet­schwe­be­bahn­strecke von München Hauptbahnhof zum Flughafen München. Sie stützten ihren Antrag auf das Umwelt­in­for­ma­ti­o­ns­gesetz und verwiesen darauf, sie seien im Rahmen des gegenwärtig andauernden Erörte­rungs­termins im Planfest­stel­lungs­ver­fahren auf die begehrten Informationen angewiesen.

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat den erstinstanzlich bei ihm anhängig gemachten Antrag als unzulässig abgelehnt, weil für die Entscheidung nicht das Bundes­ver­wal­tungs­gericht, sondern das Verwal­tungs­gericht Köln zuständig sei. Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht entscheide zwar im ersten und letzten Rechtszug über sämtliche Streitigkeiten, die Planfest­stel­lungs­ver­fahren für Vorhaben des Baues von Magnet­schwe­be­bahn­strecken beträfen. Diese erstin­sta­nzliche Zuständigkeit des Bundes­ver­wal­tungs­ge­richts erfasse aber nicht Streitigkeiten um Ansprüche auf Auskunft über planfest­stel­lungs­pflichtige Vorhaben, die auf das Umwelt­in­for­ma­ti­o­ns­gesetz gestützt seien.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 36/07 des BVerwG vom 12.06.2007

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