Bundesverwaltungsgericht Beschluss12.06.2007
Transrapidstrecke in München: Antrag auf Einsicht in Sicherheitskonzept für Transrapid erfolglosBundesverwaltungsgericht gerichtlich nicht zuständig
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, durch die das Eisenbahn-Bundesamt verpflichtet werden sollte, den Antragstellern Einsicht in das Sicherheitskonzept der DB Magnetbahn GmbH für das Fahrzeug Transrapid TR 09, in die hierfür erteilte Genehmigung des Eisenbahn- Bundesamtes sowie in die über das Fahrzeug vorhandenen Unterlagen zu gewähren.
Die Antragsteller sind Einwender im Planfeststellungsverfahren für den Bau einer Magnetschwebebahnstrecke von München Hauptbahnhof zum Flughafen München. Sie stützten ihren Antrag auf das Umweltinformationsgesetz und verwiesen darauf, sie seien im Rahmen des gegenwärtig andauernden Erörterungstermins im Planfeststellungsverfahren auf die begehrten Informationen angewiesen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat den erstinstanzlich bei ihm anhängig gemachten Antrag als unzulässig abgelehnt, weil für die Entscheidung nicht das Bundesverwaltungsgericht, sondern das Verwaltungsgericht Köln zuständig sei. Das Bundesverwaltungsgericht entscheide zwar im ersten und letzten Rechtszug über sämtliche Streitigkeiten, die Planfeststellungsverfahren für Vorhaben des Baues von Magnetschwebebahnstrecken beträfen. Diese erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts erfasse aber nicht Streitigkeiten um Ansprüche auf Auskunft über planfeststellungspflichtige Vorhaben, die auf das Umweltinformationsgesetz gestützt seien.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 12.06.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 36/07 des BVerwG vom 12.06.2007