15.11.2024
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Sie sehen den Auspuff eines Autos.

Dokument-Nr. 24293

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Urteil18.03.1965Oberverwaltungsgericht MünsterVIII A 1625/64
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • DAR 1965, 279Zeitschrift: Deutsches Autorecht (DAR), Jahrgang: 1965, Seite: 279
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Oberverwaltungsgericht Münster Urteil18.03.1965

Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen aufgrund exhibi­ti­o­nis­tischer HandlungenFahrerlaubnis erleichtert Begehung strafbarer exhibi­ti­o­nis­tischer Handlungen

Ein Exhibitionist ist zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet, da die Gefahr besteht, dass die Fahrerlaubnis die Begehung strafbarer exhibi­ti­o­nis­tischer Handlungen erleichtert. Dies hat das Ober­verwaltungs­gericht Münster im Jahr 1965 entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall wehrte sich ein Autofahrer gegen den Entzug seiner Fahrerlaubnis. Diese wurden ihm entzogen, weil er sich in der Zeit von 1950 bis 1961 wiederholt nackt vor weiblichen Personen, darunter Schulkindern im Alter zwischen 7 und 13 Jahren, gezeigt hatte und selbst erhebliche Freiheits­s­trafen ihn von diesem exhibi­ti­o­nis­tischen Verhalten nicht abhalten konnten.

Exhibitionist zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet

Das Oberver­wal­tungs­gericht Münster verwies auf eine Entscheidung des Preußischen Oberver­wal­tungs­ge­richts von 1937, wonach Exhibitionisten wegen ihrer Hemmungs­lo­sigkeit auf geschlecht­lichem Gebiet in aller Regel das von jedem Kraftfahrer zu fordernde Verant­wor­tungs­gefühl gegenüber der Allgemeinheit nicht besitzen und grundsätzlich zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet seien. Davon ausgehend hielt das Oberver­wal­tungs­gericht Münster den exhibi­ti­o­nis­tischen Autofahrer für nicht geeignet ein Kraftfahrzeug zu führen. Es sei zu befürchten gewesen, dass er seine Fahrerlaubnis zur Begehung weiterer Straftaten in dieser Richtung missbrauche. Durch die Benutzung eines Fahrzeugs erhöhe sich die Versuchung für ihn und vermindere gleichzeitig die Möglichkeit einer Entdeckung.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Münster, ra-online (zt/DAR 1965, 279/rb)

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