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Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte Urteil28.10.2014

Recht auf Nacktsein: Recht zur freien Meinung­s­äu­ßerung sowie Recht zur Achtung des Privatlebens gewährt keinen Anspruch auf Nacktheit in der ÖffentlichkeitAusübung der Rechte nur im Einklang mit bestehenden Gesetzen

Ein Anspruch auf Nacktheit in der Öffentlichkeit kann nicht aus dem Recht zur freien Meinung­s­äu­ßerung (Art. 10 EMRK) und dem Recht zur Achtung des Privatlebens (Art. 8 EMRK) hergeleitet werden. Es ist zu beachten, dass die Rechte nur im Einklang mit den bestehenden Gesetzen ausgeübt werden dürfen. Dies geht aus einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Schotte wurde im Zeitraum von 2003 bis 2012 über 30-mal wegen Nacktheit in der Öffentlichkeit verurteilt. Er vertrat die Ansicht, dass der Mensch sich seines Körpers bewusst werden müsse. Er unternahm daher immer wieder Nackt­wan­de­rungen. Auch trat er einmal nackt vor Gericht auf. Mit der Zeit wurden die verhängten Strafen gegen den sogenannten Nacktwanderer immer härter, so dass er schließlich von 2003 bis 2012 insgesamt über sieben Jahre im Gefängnis saß. Er sah in den Verurteilungen einen unzulässigen Eingriff in sein Recht auf freie Meinung­s­äu­ßerung und in sein Recht auf Achtung seines Privatlebens. Er erhob daher vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) Klage.

Nacktsein unterfällt Meinung­s­äu­ße­rungs­freiheit

Der EGMR führte zum Fall zunächst aus, dass die Entscheidung sich nackt in der Öffentlichkeit zu bewegen ein Ausdruck von Meinung sei und daher unter dem Recht auf freie Meinung­s­äu­ßerung (Art. 10 EMRK) falle. In dieses Recht sei wegen der Verurteilungen auch eingegriffen worden. Jedoch seien die Eingriffe nach Art. 10 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt gewesen.

Eingriff in Meinung­s­äu­ße­rungs­freiheit gerechtfertigt

Nach Auffassung des EGMR haben die Verurteilungen im Einklang mit dem Gesetz gestanden. Sie haben als Ziel gehabt, die Ordnung aufrecht­zu­er­halten und weitere Straftaten zu verhüten. Das Gericht betonte, dass das Recht zur freien Meinung­s­äu­ßerung nur im Rahmen der geltenden Gesetze ausgeübt werden darf. Die Durchsetzung seiner gesell­schaft­lichen Ansichten habe der Nacktwanderer daher in Übereinstimmung mit den Gesetzen bringen müssen. Soweit der Nacktwanderer für sich Toleranz und Anerkennung beanspruchte, verwies das Gericht darauf, dass er selbst Toleranz und Sensibilität gegenüber den Ansichten seiner Mitmenschen habe zeigen müssen. Im Ergebnis befand das Gericht, dass die Freiheits­ent­zie­hungen eine Konsequenz der wiederholten Verstöße des Nacktwanderers waren. Er habe im vollen Bewusstsein der Konsequenzen gegen die Moral­vor­stellung der Allgemeinheit verstoßen.

Keine Unver­hält­nis­mä­ßigkeit wegen Dauer der Freiheits­ent­ziehung

Zwar sei es richtig gewesen, so der EGMR, dass die Dauer der Freiheitsentziehung im Vergleich zum Vergehen des Nacktseins äußerst lang war. Dies habe dennoch nicht den Vorwurf der Unver­hält­nis­mä­ßigkeit begründet. Denn die Freiheits­ent­ziehung sei nicht durch ein Urteil zustande gekommen, sondern aufgrund der wiederholten Verstöße durch eine Mehrzahl von Urteilen.

Gerecht­fer­tigter Eingriff in Recht auf Achtung der Privatsphäre

Darüber hinaus sah der EGMR keinen unzulässigen Eingriff in das Recht auf Achtung der Privatsphäre. Denn durch dieses Recht werde nicht das Nacktsein in der Öffentlichkeit gewährleistet.

Quelle: Europäischer Gerichtshof für Menschnrechte, ra-online (vt/rb)

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