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Dokument-Nr. 32084

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Beschluss15.08.2022Oberverwaltungsgericht Münster9 A 517/20
Vorinstanz:
  • Verwaltungsgericht Minden, Urteil22.01.2020, 7 K 9935/17
ergänzende Informationen

Oberverwaltungsgericht Münster Beschluss15.08.2022

Bezeichnung „Geflügel Salami“ irreführend bei Schweinespeck als Zutat"Geflügel Salami" darf keinen Schweinespeck enthalten

Die Bezeichnung „Geflügel Salami“ auf der Vorderseite einer fertig­ver­packten Salami, die neben Putenfleisch auch Schweinespeck enthält, ist irreführend, weil dadurch der falsche Eindruck erweckt wird, die Salami enthalte ausschließlich Geflügel. Dies hat das Ober­verwaltungs­gericht Münster in einem Fall aus dem Kreis Gütersloh entschieden und damit im Ergebnis ein Urteil des Verwal­tungs­ge­richts Minden bestätigt.

Die Klägerin ist ein Unternehmen mit Sitz im Kreis Gütersloh, das Fleisch­er­zeugnisse herstellt und bundesweit über den Einzelhandel vertreibt, unter anderem die streit­ge­gen­ständliche Salami. Auf der Vorderseite der Folien­ver­packung befindet sich die Angabe „Geflügel Salami“. Auf der Rückseite der Verpackung steht unter der fettgedruckten Bezeichnung „Geflügel Salami“ in kleinerer Schrift „mit Schweinespeck“, im Zutaten­ver­zeichnis ist nach Putenfleisch Schweinespeck aufgeführt. Der Kreis Gütersloh als für die Lebens­mit­te­l­über­wachung zuständige Behörde sah in der Bezeichnung bzw. Aufmachung des Produkts einen Verstoß gegen die Lebens­mit­te­l­in­for­ma­ti­o­ns­ver­ordnung, wonach Informationen über Lebensmittel nicht irreführend sein dürfen.

Klage in Vorinstanz erfolglos

Die Klage des Unternehmens auf Feststellung, dass das Produkt „Geflügel Salami“ nicht gegen das lebens­mit­tel­rechtliche Irreführungsverbot verstößt, blieb beim Verwal­tungs­gericht Minden ohne Erfolg. Den dagegen gerichteten Antrag auf Zulassung der Berufung begründete die Klägerin unter anderem damit, eine Verbrau­che­rer­wartung, wonach die Salami ausschließlich Geflügel enthalte, bestehe nur bei der Bezeichnung als „rein Geflügel“. Bei der „Geflügel Salami“ werde nur Geflügelfleisch verwendet, nicht aber Fleisch anderer Tierarten. Schweinespeck sei kein Fleisch, sondern werde als verkehrsübliche, technologisch erforderliche Fettquelle verwendet und von den Verbrauchern als Zutat bei der Herstellung einer Salami erwartet.

Verpa­ckungs­vor­derseite ist maßgeblich

Dem folgte das Oberver­wal­tungs­gericht nicht und lehnte den Antrag auf Zulassung der Berufung ab. Zur Begründung hat der 9. Senat im Wesentlichen ausgeführt: Die Angabe „Geflügel Salami“ auf der Vorderseite der Verpackung lässt beim Verbraucher einen falschen Eindruck in Bezug auf die Eigenschaften des Lebensmittels entstehen, nämlich dass die Salami ausschließlich Geflügel und nicht auch Schwein enthält. Die Verbrau­che­rer­wartung bezieht sich dabei auf alle Teile vom Schwein. Der falsche Eindruck, die Geflügelsalami enthalte keine Bestandteile vom Schwein, wird auch durch die Angaben auf der Rückseite der Verpackung zur Verwendung (auch) von Schweinespeck nicht berichtigt. Die Verbrau­che­rer­wartung wird unter Berück­sich­tigung der Aufmachung des Produkts insgesamt maßgeblich durch die Angabe „Geflügel Salami“ auf der Vorderseite der Verpackung beeinflusst.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Münster, ra-online (pm/ab)

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