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Oberverwaltungsgericht Münster Urteil25.01.2024
Umwelthilfe scheitert mit Klage zu GewässerschutzArgumente hätten schon während Öffentlichkeitsbeteiligung kommen müssen
Die Deutsche Umwelthilfe e. V. (DUH) hat mit ihrer Klage zur Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland, den düngebezogenen Teil des Nationalen Aktionsprogramms zum Schutz von Gewässern vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen fortzuschreiben, keinen Erfolg. Das hat das Oberverwaltungsgericht heute entschieden.
Die europarechtliche Richtlinie 91/676/EWG, die sogenannte "Nitratrichtlinie", bezweckt die Verringerung und Vorbeugung von Gewässerverunreinigungen und gibt insbesondere einen maximalen Nitratwert für das Grundwasser von 50 mg/l vor. Sie verpflichtet die Mitgliedsstaaten, Aktionsprogramme aufzustellen, die die Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele der "Nitratrichtlinie" festlegen. Diese Aktionsprogramme sind alle vier Jahre fortzuschreiben. Die DUH begehrte mit ihrer Klage die Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland, den düngebezogenen Teil des Nationalen Aktionsprogramms zum Schutz von Gewässern vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen fortzuschreiben. Sie vertrat die Auffassung, dass die beklagte Bundesrepublik Deutschland ihren Verpflichtungen aus der "Nitratrichtlinie" nicht nachgekommen sei. Insbesondere würden die bislang vorgesehenen Pflichtmaßnahmen nicht entsprechend den besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnissen umgesetzt und es seien keine wirksamen zusätzlichen Maßnahmen ergriffen worden, um die Ziele der "Nitratrichtlinie" zu verwirklichen.
Einwendungen nicht rechtzeitig geltend gemacht
Mit ihrer Klage hatte die DUH keinen Erfolg. Zur Begründung seiner Entscheidung führte der 20. Senat im Wesentlichen aus: Die Klage der DUH ist zwar zulässig. So ist die DUH nach den Regeln des Umweltrechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) klagebefugt. Die DUH kann auch eine Fortschreibung des Nationalen Aktionsprogramms zum Gegenstand eines Klageverfahrens machen - eine im deutschen Recht noch recht neue, dem Europarecht entstammende Form staatlichen Handelns. Die Klage hat aber keinen Erfolg, da die DUH mit ihrem Klagevorbringen nach § 7 Abs. 3 UmwRG ausgeschlossen (präkludiert) ist. Nach dieser Vorschrift kann eine Umweltschutzvereinigung in bestimmten Umweltangelegenheiten zwar klagen, ist aber im gerichtlichen Verfahren mit allen Einwendungen ausgeschlossen, die sie während der Öffentlichkeitsbeteiligung nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können. Die DUH hat sich zwar gemeinsam mit anderen Umweltschutzvereinigungen im Rahmen von Öffentlichkeitsbeteiligungen zu Änderungen des Nationalen Aktionsprogramms geäußert hat, allerdings nicht so hinreichend substantiiert und umfangreich, wie es nach den gesetzlichen Vorgaben erforderlich gewesen wäre. Da die DUH mit ihrem Klagevorbringen schon ausgeschlossen ist, hatte das OVG nicht darüber zu entscheiden, ob das Nationale Aktionsprogramm im Hinblick auf die "Nitratrichtlinie" aktuell hinreichende Maßnahmen beinhaltet. Die Revision wegen der grundsätzlichen Bedeutung aber zugelassen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 01.03.2024
Quelle: Oberverwaltungsgericht Münster, ra-online (pm/ab)
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