21.11.2024
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Dokument-Nr. 33776

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Oberverwaltungsgericht Münster Urteil25.01.2024

Umwelthilfe scheitert mit Klage zu GewässerschutzArgumente hätten schon während Öffent­lich­keits­be­tei­ligung kommen müssen

Die Deutsche Umwelthilfe e. V. (DUH) hat mit ihrer Klage zur Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland, den düngebezogenen Teil des Nationalen Aktio­ns­pro­gramms zum Schutz von Gewässern vor Verunreinigung durch Nitrat aus land­wirtschaft­lichen Quellen fortzuschreiben, keinen Erfolg. Das hat das Ober­verwaltungs­gericht heute entschieden.

Die europa­rechtliche Richtlinie 91/676/EWG, die sogenannte "Nitra­trichtlinie", bezweckt die Verringerung und Vorbeugung von Gewäs­ser­ver­un­rei­ni­gungen und gibt insbesondere einen maximalen Nitratwert für das Grundwasser von 50 mg/l vor. Sie verpflichtet die Mitglieds­s­taaten, Aktio­ns­pro­gramme aufzustellen, die die Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele der "Nitra­trichtlinie" festlegen. Diese Aktio­ns­pro­gramme sind alle vier Jahre fortzuschreiben. Die DUH begehrte mit ihrer Klage die Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland, den düngebezogenen Teil des Nationalen Aktio­ns­pro­gramms zum Schutz von Gewässern vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirt­schaft­lichen Quellen fortzuschreiben. Sie vertrat die Auffassung, dass die beklagte Bundesrepublik Deutschland ihren Verpflichtungen aus der "Nitra­trichtlinie" nicht nachgekommen sei. Insbesondere würden die bislang vorgesehenen Pflicht­maß­nahmen nicht entsprechend den besten verfügbaren wissen­schaft­lichen Erkenntnissen umgesetzt und es seien keine wirksamen zusätzlichen Maßnahmen ergriffen worden, um die Ziele der "Nitra­trichtlinie" zu verwirklichen.

Einwendungen nicht rechtzeitig geltend gemacht

Mit ihrer Klage hatte die DUH keinen Erfolg. Zur Begründung seiner Entscheidung führte der 20. Senat im Wesentlichen aus: Die Klage der DUH ist zwar zulässig. So ist die DUH nach den Regeln des Umwelt­rechts­be­helfs­ge­setzes (UmwRG) klagebefugt. Die DUH kann auch eine Fortschreibung des Nationalen Aktio­ns­pro­gramms zum Gegenstand eines Klageverfahrens machen - eine im deutschen Recht noch recht neue, dem Europarecht entstammende Form staatlichen Handelns. Die Klage hat aber keinen Erfolg, da die DUH mit ihrem Klagevorbringen nach § 7 Abs. 3 UmwRG ausgeschlossen (präkludiert) ist. Nach dieser Vorschrift kann eine Umwelt­schutz­ver­ei­nigung in bestimmten Umweltan­ge­le­gen­heiten zwar klagen, ist aber im gerichtlichen Verfahren mit allen Einwendungen ausgeschlossen, die sie während der Öffent­lich­keits­be­tei­ligung nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können. Die DUH hat sich zwar gemeinsam mit anderen Umwelt­schutz­ver­ei­ni­gungen im Rahmen von Öffent­lich­keits­be­tei­li­gungen zu Änderungen des Nationalen Aktio­ns­pro­gramms geäußert hat, allerdings nicht so hinreichend substantiiert und umfangreich, wie es nach den gesetzlichen Vorgaben erforderlich gewesen wäre. Da die DUH mit ihrem Klagevorbringen schon ausgeschlossen ist, hatte das OVG nicht darüber zu entscheiden, ob das Nationale Aktionsprogramm im Hinblick auf die "Nitra­trichtlinie" aktuell hinreichende Maßnahmen beinhaltet. Die Revision wegen der grundsätzlichen Bedeutung aber zugelassen.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Münster, ra-online (pm/ab)

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