21.11.2024
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Dokument-Nr. 15326

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Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil28.02.2013

Zwischenlager Nord: Normen­kon­trol­lantrag der Energiewerke Nord erfolglosAngegriffene Aussage im Regionalen Raument­wick­lungs­programm Vorpommern 2010 verletzt nicht die Rechte der Antrag­stel­le­rinnen

Aufgrund fehlender Antragsbefugnis wurde der Normen­kon­trol­lantrag der Antrag­stel­le­rinnen abgelehnt. Dies hat das Oberver­wal­tungs­gericht Mecklenburg-Vorpommern entschieden.

Im hier zugrunde liegenden Fall hatten sich die Antrag­stel­le­rinnen mit ihrem am 15. Juli 2011 erhobenen Normen­kon­trol­lantrag im Wesentlichen gegen die Aussage in Nr. 6.5 Abs. 2 Satz 2 des Regionalen Raument­wick­lungs­pro­gramms Vorpommern 2010 (RREP VP) in der Gestalt, die sie durch § 1 Abs. 4 RREP VP-LVO gewonnen hat, gewandt, wonach „das Zwischenlager Nord ausschließlich für die radioaktiven Abfälle der Kernkraftwerke Rheinsberg und Lubmin genutzt werden sowie als Landes­sam­mel­stelle für radioaktive Abfälle aus Medizin, Wirtschaft und Forschung der Länder Mecklenburg-Vorpommern und Brandenburg dienen soll.“ Im Entwurf des Regionalen Planungs­ver­bandes hatte es „ ... soll vorrangig ...“ geheißen.

Verletzung von subjektiven, öffentlich-rechtlich geschützten Rechten nicht erkennbar

Nach Auffassung des Gerichts fehlt den Antrag­stel­le­rinnen die notwendige Antragsbefugnis im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Es sei nämlich nicht ersichtlich, dass die angegriffene Aussage im Regionalen Raument­wick­lungs­programm Vorpommern 2010 selbst oder deren Anwendung die Antrag­stel­le­rinnen in subjektiven, öffentlich-rechtlich geschützten Rechten verletzen könne. Die Aussage in Nr. 6.5 Abs. 2 Satz 2 RREP VP i.d.F. des § 1 Abs. 4 RREP VPLVO könne bei objektiver Würdigung ihres rechtlichen Gehalts anhand ihrer Entste­hungs­ge­schichte und ihres systematischen Zusammenhangs im Lichte der Vorgaben des bundes- und landes­recht­lichen Raumord­nungs­rechts weder als Ziel noch als Grundsatz des Raumord­nungs­rechts angesehen werden. Vielmehr könne die umstrittene Aussage trotz ihrer Aufnahme in das Regionale Raument­wick­lungs­programm lediglich als bloße Wiedergabe einer politischen Absichts­er­klärung gewertet werden, ohne eine eigenständige raumord­nungs­rechtliche Bindungswirkung entfalten zu können.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern/ ra-online

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