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Dokument-Nr. 29893

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Beschluss24.02.2021Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern2 KM 100/21 OVG
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Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss24.02.2021

Landesweites Verbot von Alkoholkonsum in der Öffentlichkeit in Mecklenburg-Vorpommern vorläufig außer Vollzug gesetztUnbeschränktes Verbot im gesamten Geltungsbereich nicht durch Infektions­schutz­gesetz gestützt

Das Ober­verwaltungs­gericht in Greifswald hat § 1 Abs. 1 Satz 7 Corona-LVO M-V, wonach der Verzehr alkoholischer Getränke in der Öffentlichkeit untersagt ist, vorläufig außer Vollzug gesetzt.

Mit seinem vorläufigen Rechts­schutz­antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO hat der Antragsteller geltend gemacht, die angegriffene Regelung sei unver­hält­nismäßig und somit mit höherrangigem Recht nicht vereinbar.

Regelungen mit höherrangigem Recht nicht vereinbar

Das Gericht hat in seinem Beschluss ausgeführt, § 1 Abs. 1 Satz 7 Corona-LVO M-V stehe mit der Vorschrift des § 28 a Abs. 1 Nr. 9 Infek­ti­o­ns­schutz­gesetz (IfSG) nicht in Einklang. Danach könne zwar für unbestimmte Zeit ein Verbot der Alkoholabgabe und des Alkoholkonsums durch den Verord­nungsgeber geregelt werden, nicht jedoch ein unbeschränktes Verbot der Alkoholabgabe und des Alkoholkonsums im gesamten Geltungsbereich einer auf das Infek­ti­o­ns­schutz­gesetz gestützten Verordnung. Da § 1 Abs. 1 Satz 7 Corona-LVO M-V bereits gegen den ausdrücklichen Wortlaut der Verord­nungs­er­mäch­tigung im Infek­ti­o­ns­schutz­gesetz verstoße und daher mit höherrangigem Recht nicht vereinbar sei, sei die Vorschrift bereits im einstweiligen Rechts­schutz­ver­fahren vorläufig außer Vollzug zu setzen. Der Verstoß u.a. gegen § 1 Abs. 1 Satz 7 Corona-LVO M-V stelle nämlich eine Ordnungswidrigkeit dar, und dem Verord­nungsgeber bleibe es unbenommen, eine den Grenzen der Ermäch­ti­gungs­grundlage entsprechende Neuregelung in der Landes­ver­ordnung zu erlassen.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, ra-online (pm/ab)

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