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- Verwaltungsgericht Osnabrück, Beschluss03.11.2023, 1 B 95/23
Oberverwaltungsgericht Lüneburg Beschluss09.11.2023
25-jähriges Firmenjubiläum rechtfertigt verkaufsoffenen SonntagVorliegen eines "herausragenden Ereignisses" im Sinne von § 5 Abs. 4 NLöffVZG
Ein 25-jähriges Firmenjubiläum rechtfertigt gemäß § 5 Abs. 4 NLöffVZG einen verkaufsoffenen Sonntag, da es sich bei dem Jubiläum um ein "herausragendes Ereignis" im Sinne der Vorschrift handelt. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Lüneburg entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall hatte das Oberverwaltungsgericht Lüneburg im Jahr 2023 darüber zu entscheiden, ob eine Verkaufsstelle eines Einzelhandelsbetriebs wegen des 25-jährigen Firmenjubiläums an einen Sonntag öffnen darf.
Zulässigkeit der Sonntagsladenöffnung
Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg entschied, dass ein 25-jähriges Firmenjubiläum eine Sonntagsladenöffnung gemäß § 5 Abs. 4 NLöffVZG rechtfertigt. Dabei sei unerheblich, dass die Gesetzesbegründung lediglich von 50-, 75- und 100-jährigen Jubiläen spreche. Die Aufzählung sei nämlich exemplarisch und eben nicht abschließend.
Vorliegen eines "herausragenden Ereignisses"
Nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts sei in dem 25-jährigen Firmenjubiläum ein "herausragendes Ereignis" im Sinne von § 5 Abs. 4 NLöffVZG zu sehen. Ein solches Ereignis komme nicht mit einer Häufigkeit vor, die ihm den "herausragenden" Charakter nehme.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 18.12.2023
Quelle: Oberverwaltungsgericht Lüneburg, ra-online (vt/rb)
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