21.11.2024
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Dokument-Nr. 33567

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Beschluss09.11.2023Oberverwaltungsgericht Lüneburg7 ME 87/23
Vorinstanz:
  • Verwaltungsgericht Osnabrück, Beschluss03.11.2023, 1 B 95/23
ergänzende Informationen

Oberverwaltungsgericht Lüneburg Beschluss09.11.2023

25-jähriges Firmenjubiläum rechtfertigt verkaufsoffenen SonntagVorliegen eines "herausragenden Ereignisses" im Sinne von § 5 Abs. 4 NLöffVZG

Ein 25-jähriges Firmenjubiläum rechtfertigt gemäß § 5 Abs. 4 NLöffVZG einen verkaufsoffenen Sonntag, da es sich bei dem Jubiläum um ein "herausragendes Ereignis" im Sinne der Vorschrift handelt. Dies hat das Ober­verwaltungs­gericht Lüneburg entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte das Oberver­wal­tungs­gericht Lüneburg im Jahr 2023 darüber zu entscheiden, ob eine Verkaufsstelle eines Einzel­han­dels­be­triebs wegen des 25-jährigen Firmenjubiläums an einen Sonntag öffnen darf.

Zulässigkeit der Sonntags­la­den­öffnung

Das Oberver­wal­tungs­gericht Lüneburg entschied, dass ein 25-jähriges Firmenjubiläum eine Sonntags­la­den­öffnung gemäß § 5 Abs. 4 NLöffVZG rechtfertigt. Dabei sei unerheblich, dass die Geset­zes­be­gründung lediglich von 50-, 75- und 100-jährigen Jubiläen spreche. Die Aufzählung sei nämlich exemplarisch und eben nicht abschließend.

Vorliegen eines "herausragenden Ereignisses"

Nach Ansicht des Oberver­wal­tungs­ge­richts sei in dem 25-jährigen Firmenjubiläum ein "herausragendes Ereignis" im Sinne von § 5 Abs. 4 NLöffVZG zu sehen. Ein solches Ereignis komme nicht mit einer Häufigkeit vor, die ihm den "herausragenden" Charakter nehme.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Lüneburg, ra-online (vt/rb)

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