Oberverwaltungsgericht Lüneburg Beschluss29.12.2021
100-jähriges Firmenjubiläum rechtfertigt Sonntagsöffnung einer Möbelhaus-FilialeVorliegen eines herausragenden Anlasses
In Niedersachen rechtfertigt ein 100-jähriges Firmenjubiläum die Sonntagsöffnung der Filiale einer Firma. Es liegt insofern ein herausragender Anlass gemäß § 5 Abs. 4 NLöffVZG vor. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Lüneburg entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2021 feierte eine Möbelhausfirma das 100-jährige Jubiläum. Zu dessen Anlass beantragte die Firma die Sonntagsöffnung einer Filiale in Niedersachsen für den ersten Sonntag im Jahr 2022. Die zuständige Behörde gab dem Antrag statt. Dagegen richtete sich die Klage und der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz einer Gewerkschaft. Das Verwaltungsgericht Braunschweig wies den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz ab. Dagegen richtete sich die Beschwerde der Gewerkschaft.
Zulässige Sonntagsöffnung wegen herausragenden Anlasses
Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg bestätigte die Entscheidung des Verwaltungsgericht. Nach § 5 Abs. 4 NLöffZVG könne wegen eines herausragenden Anlasses eine Sonntagsöffnung zugelassen werden. Ein solcher Anlass sei bei einem 100-jährigem Firmenjubiläum der Fall. Erforderlich sei aber ein hinreichender Zusammenhang zwischen Anlass und Sonntagsöffnung. Dieser sei hier gegeben. Unerheblich sei zudem, dass die von der Sonntagsöffnung betroffene Filiale selbst nicht seit 100 Jahren besteht.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 21.02.2022
Quelle: Oberverwaltungsgericht Lüneburg, ra-online (vt/rb)