21.11.2024
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Dokument-Nr. 29440

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Oberverwaltungsgericht Lüneburg Beschluss09.11.2020

AStA darf sich zur Haltung eines Hochschul­mi­t­a­r­beiters der Hochschule Osnabrück äußernÄußerungen müssen auf zutreffenden Tatsachen beruhen

Das Nieder­säch­sischen Oberver­wal­tungs­ge­richts hat entschieden, dass sich der Allgemeine Studie­ren­de­n­aus­schusses (AStA) zur Haltung eines Hochschul­mi­t­a­r­beiters der Hochschule Osnabrück zur Corona-Pandemie äußern darf, und eine entsprechende Beschwerde eines auch für die Universität Osnabrück tätigen Mitarbeiters der Hochschule Osnabrück gegen einen Beschluss des Verwal­tungs­ge­richts Osnabrück vom 9. Oktober 2020 (Az.: 6 B 73/20) zurückgewiesen.

Der Entscheidung zugrunde liegt ein Internetbeitrag des AStA der Universität Osnabrück, in dem sich dieser unter der Überschrift „Corona Leugner & Verschwö­rungs­ideo­logien an Universität und Hochschule“ kritisch mit in der Öffentlichkeit vertretenen Positionen des Mitarbeiters zum Coronavirus ausein­an­der­gesetzt hat. Der AStA warf dem Mitarbeiter unter anderem vor, im Zusammenhang mit den Protesten gegen die Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie antisemitisches, rechtes und verschwö­rungs­ideo­lo­gisches Gedankengut zu verbreiten oder zumindest zu akzeptieren. Dagegen wandte sich der Mitarbeiter unter Berufung darauf, dass derartige Aussagen ihn in seinem Persönlichkeitsrecht verletzten.

AStA ist berechtigt zu hochschul­po­li­tischen Fragestellungen Position zu beziehen

Dieser Auffassung ist der Senat, ebenso wie das Verwal­tungs­gericht, nicht gefolgt. Das Nieder­säch­sische Hochschulgesetz berechtige den AStA, zu hochschul­po­li­tischen Fragestellungen Position zu beziehen. Das gelte auch dann, wenn sich ein Hochschulmitarbeiter unter Nennung seiner Hochschul­zu­ge­hö­rigkeit öffentlich zu politischen Maßnahmen äußere und dabei vom AStA als „verschwö­rungs­the­o­retisch“ bzw. „esoterisch“ bewertete Positionen beziehe. Die Äußerungen des AStA müssten allerdings auf zutreffenden Tatsachen beruhen und diese sachbezogen und vertretbar bewerten. Diese Grenzen seien hier gewahrt, weil der Hochschul­mi­t­a­r­beiter unter anderem nachweislich entsprechende Blogbeiträge geteilt und an einer sog. „Querdenker-Versammlung“ in Berlin teilgenommen habe.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Lüneburg, ra-online (pm/ab)

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