21.11.2024
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Dokument-Nr. 18488

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Beschluss06.12.2013Oberverwaltungsgericht Lüneburg12 LA 287/12
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW 2014, 647Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2014, Seite: 647
  • NZV 2014, 237Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV), Jahrgang: 2014, Seite: 237
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ergänzende Informationen

Oberverwaltungsgericht Lüneburg Beschluss06.12.2013

Anordnung der Vorlage eines ärztlichen Gutachtens zur Überprüfung der Fahreignung eines Jugendlichen aufgrund regelmäßigen Cannabiskonsums zulässigDurch ärztliches Gutachten zu klärende Frage des regelmäßigen Cannabiskonsums unzulässig

Die Fahr­erlaubnis­behörde kann die Vorlage eines ärztlichen Gutachtens zur Überprüfung der Fahreignung verlangen, wenn der Betroffene als Jugendlicher regelmäßig Cannabis konsumiert hat und damit Zweifel an der Fahreignung bestehen. Unzulässig ist dagegen die Anordnung der Vorlage eines ärztlichen Gutachtens zur Klärung der Frage, ob der Betroffene noch regelmäßig Cannabis zu sich nimmt. Dies hat das Ober­verwaltungs­gericht Lüneburg entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall ordnete eine Fahrer­laub­nis­behörde die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens an, um zu klären, ob der Betroffene noch gelegentlich oder regelmäßig Cannabis konsumierte. Hintergrund dessen war, dass der Betroffene angab, er habe als Jugendlicher an Wochenenden mal ab und zu Marihuana zu sich genommen. Der Betroffene hielt die Anordnung für rechtswidrig und weigerte sich das Gutachten vorzulegen. Die Fahrer­laub­nis­behörde entzog ihm daraufhin die Fahrerlaubnis. Dagegen erhob der Betroffene Klage.

Entzug der Fahrerlaubnis war rechtswidrig

Das Oberver­wal­tungs­gericht entschied zu Gunsten des Betroffenen. Der Entzug der Fahrerlaubnis sei rechtswidrig gewesen. Denn die Fahrer­laub­nis­behörde habe die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens gemäß § 14 Abs. 1 Satz Nr. 2 FeV nicht verlangen dürfen.

Voraussetzungen für Anordnung eines ärztlichen Gutachtens lagen nicht vor

Zwar sei es richtig, so das Oberver­wal­tungs­gericht weiter, dass der gelegentliche Cannabiskonsum von Jugendlichen die Anordnung eines ärztlichen Gutachtens rechtfertigen könne. Denn ein solcher Konsum, könne bei in der Entwick­lungsphase befindlichen Jugendlichen, zu chronischen Beein­träch­ti­gungen der Leistungs­fä­higkeit und damit auch zur Fahreignung führen. Voraussetzung sei aber, dass Anhaltspunkte für einen regelmäßigen Cannabiskonsum vorliegen und dass die Anordnung auf die Feststellung der Fahreignung abzielt. Dies sei hier nicht der Fall gewesen. Vielmehr habe die Anordnung allein darauf abgezielt, zu klären, ob noch Anhaltspunkte für einen gelegentlichen oder regelmäßigen Konsum vorliegen. Dies rechtfertige jedoch nicht die Anordnung der Vorlage eines ärztlichen Gutachtens.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Lüneburg, ra-online (vt/rb)

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