Oberverwaltungsgericht Lüneburg Beschluss06.12.2013
Anordnung der Vorlage eines ärztlichen Gutachtens zur Überprüfung der Fahreignung eines Jugendlichen aufgrund regelmäßigen Cannabiskonsums zulässigDurch ärztliches Gutachten zu klärende Frage des regelmäßigen Cannabiskonsums unzulässig
Die Fahrerlaubnisbehörde kann die Vorlage eines ärztlichen Gutachtens zur Überprüfung der Fahreignung verlangen, wenn der Betroffene als Jugendlicher regelmäßig Cannabis konsumiert hat und damit Zweifel an der Fahreignung bestehen. Unzulässig ist dagegen die Anordnung der Vorlage eines ärztlichen Gutachtens zur Klärung der Frage, ob der Betroffene noch regelmäßig Cannabis zu sich nimmt. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Lüneburg entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall ordnete eine Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens an, um zu klären, ob der Betroffene noch gelegentlich oder regelmäßig Cannabis konsumierte. Hintergrund dessen war, dass der Betroffene angab, er habe als Jugendlicher an Wochenenden mal ab und zu Marihuana zu sich genommen. Der Betroffene hielt die Anordnung für rechtswidrig und weigerte sich das Gutachten vorzulegen. Die Fahrerlaubnisbehörde entzog ihm daraufhin die Fahrerlaubnis. Dagegen erhob der Betroffene Klage.
Entzug der Fahrerlaubnis war rechtswidrig
Das Oberverwaltungsgericht entschied zu Gunsten des Betroffenen. Der Entzug der Fahrerlaubnis sei rechtswidrig gewesen. Denn die Fahrerlaubnisbehörde habe die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens gemäß § 14 Abs. 1 Satz Nr. 2 FeV nicht verlangen dürfen.
Voraussetzungen für Anordnung eines ärztlichen Gutachtens lagen nicht vor
Zwar sei es richtig, so das Oberverwaltungsgericht weiter, dass der gelegentliche Cannabiskonsum von Jugendlichen die Anordnung eines ärztlichen Gutachtens rechtfertigen könne. Denn ein solcher Konsum, könne bei in der Entwicklungsphase befindlichen Jugendlichen, zu chronischen Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit und damit auch zur Fahreignung führen. Voraussetzung sei aber, dass Anhaltspunkte für einen regelmäßigen Cannabiskonsum vorliegen und dass die Anordnung auf die Feststellung der Fahreignung abzielt. Dies sei hier nicht der Fall gewesen. Vielmehr habe die Anordnung allein darauf abgezielt, zu klären, ob noch Anhaltspunkte für einen gelegentlichen oder regelmäßigen Konsum vorliegen. Dies rechtfertige jedoch nicht die Anordnung der Vorlage eines ärztlichen Gutachtens.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 15.07.2014
Quelle: Oberverwaltungsgericht Lüneburg, ra-online (vt/rb)