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Dokument-Nr. 32977

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Oberverwaltungsgericht Lüneburg Beschluss18.04.2023

In der Regel keine Erlaubnis zur Nutzung einer Autobahn für eine Fahrrad­demonstrationErhebliche Behinderung und Gefährdung des Verkehrs bei Sperrung der Autobahn

In der Regel darf eine Autobahn nicht für eine Fahrrad­demonstration genutzt werden, da eine Sperrung der Autobahn mit erheblichen Behinderungen und Gefährdung des Verkehrs einhergeht. Dies hat das Ober­verwaltungs­gericht Lüneburg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Frühjahr 2023 wollte der Organisator einer Fahrrad­de­mon­s­tration einen Teilabschnitt der Autobahn 39 von Braunschweig nach Wolfsburg nutzen. Die Demonstration sollte sehr auffällig mit Lautsprechern, Musikboxen, Transparenten, Fahnen und Spruchbändern sein. Die zuständige Behörde lehnte die Route über die Autobahn ab und verwies stattdessen auf eine Route über Landstraßen parallel zur Autobahn. Die Behörde gab an, dass der Verkehr auf der Autobahn im Falle einer Sperrung intensiv beeinträchtigt sein würde. Die Autobahn müsste für mindestens 5 bis 7 Stunden gesperrt werden. Den erheblichen Beein­träch­ti­gungen könne nicht durch Umlei­tungs­strecken begegnet werden. Die Gefahr von Unfällen würde sich erhöhen. Zudem müsse die Autobahn in beiden Fahrtrichtungen gesperrt werden. Nachdem der Eilantrag des Organisators vor dem Verwal­tungs­gericht Braunschweig scheiterte, musste das Oberver­wal­tungs­gericht Lüneburg über den Fall entscheiden.

Keine Erlaubnis zur Nutzung der Autobahn

Das Oberver­wal­tungs­gericht Lüneburg bestätigte die Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts. Die spezifische Widmung der Autobahnen für den überörtlichen Kraft­fahr­zeug­verkehr schließe deren Nutzung für Versamm­lungs­zwecke zwar nicht generell aus. Allerdings komme eine Nutzung nur in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht. Die Wahl der Autobahn als Versammlungsort müsse für eine effektive Wahrnehmung der Versamm­lungs­freiheit unabdinglich sein. Angesichts der von der Behörde zutreffend ermittelten erheblichen Behinderungen und Gefahren für andere Verkehrs­teil­nehmer liege ein solcher Ausnahmefall hier ersichtlich nicht vor.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Lüneburg, ra-online (vt/rb)

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