Dokument-Nr. 32977
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- Verwaltungsgericht Braunschweig, Beschluss13.04.2023, 5 B 128/23
Oberverwaltungsgericht Lüneburg Beschluss18.04.2023
In der Regel keine Erlaubnis zur Nutzung einer Autobahn für eine FahrraddemonstrationErhebliche Behinderung und Gefährdung des Verkehrs bei Sperrung der Autobahn
In der Regel darf eine Autobahn nicht für eine Fahrraddemonstration genutzt werden, da eine Sperrung der Autobahn mit erheblichen Behinderungen und Gefährdung des Verkehrs einhergeht. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Lüneburg entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Frühjahr 2023 wollte der Organisator einer Fahrraddemonstration einen Teilabschnitt der Autobahn 39 von Braunschweig nach Wolfsburg nutzen. Die Demonstration sollte sehr auffällig mit Lautsprechern, Musikboxen, Transparenten, Fahnen und Spruchbändern sein. Die zuständige Behörde lehnte die Route über die Autobahn ab und verwies stattdessen auf eine Route über Landstraßen parallel zur Autobahn. Die Behörde gab an, dass der Verkehr auf der Autobahn im Falle einer Sperrung intensiv beeinträchtigt sein würde. Die Autobahn müsste für mindestens 5 bis 7 Stunden gesperrt werden. Den erheblichen Beeinträchtigungen könne nicht durch Umleitungsstrecken begegnet werden. Die Gefahr von Unfällen würde sich erhöhen. Zudem müsse die Autobahn in beiden Fahrtrichtungen gesperrt werden. Nachdem der Eilantrag des Organisators vor dem Verwaltungsgericht Braunschweig scheiterte, musste das Oberverwaltungsgericht Lüneburg über den Fall entscheiden.
Keine Erlaubnis zur Nutzung der Autobahn
Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg bestätigte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Die spezifische Widmung der Autobahnen für den überörtlichen Kraftfahrzeugverkehr schließe deren Nutzung für Versammlungszwecke zwar nicht generell aus. Allerdings komme eine Nutzung nur in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht. Die Wahl der Autobahn als Versammlungsort müsse für eine effektive Wahrnehmung der Versammlungsfreiheit unabdinglich sein. Angesichts der von der Behörde zutreffend ermittelten erheblichen Behinderungen und Gefahren für andere Verkehrsteilnehmer liege ein solcher Ausnahmefall hier ersichtlich nicht vor.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 13.06.2023
Quelle: Oberverwaltungsgericht Lüneburg, ra-online (vt/rb)
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