18.10.2024
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Sie sehen eine Figur, die einen Mann darstellt, der mit einem Fernglas in der Hecke sitzt.

Dokument-Nr. 32553

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Oberverwaltungsgericht Lüneburg Beschluss30.11.2022

Kein Abwehranspruch des Nachbarn wegen Grenz­abstands­verletzung bei vergleichbaren Verstoß gegen Grenz­abstands­vorschriftenGegenseitige Grenz­abstands­verletzung muss nicht zentimetergenau entsprechen

Ein Nachbar steht kein Abwehranspruch wegen einer Grenz­abstands­verletzung zu, wenn ihm ein vergleichbarer Verstoß zur Last gelegt werden kann. Dabei muss sich die gegenseitige Grenz­abstands­verletzung nicht zentimetergenau entsprechen. Dies hat das Ober­verwaltungs­gericht Lüneburg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Eigentümer eines Grundstücks in Niedersachsen erhielten im Mai 2022 die Genehmigung zum Umbau und anschließenden Wohnnutzung eines ehemals als Scheune genutzten Gebäudes. Das Gebäude stand auf einer Länge von 12,32 m auf der Grenze zum Nachba­r­grundstück. Die Eigentümerin des Nachba­r­grund­stücks sah durch die Baugenehmigung eine Verletzung der Grenz­ab­stands­vor­schriften und beantragte daher Eilrechtsschutz. Das Verwal­tungs­gericht Göttingen wies den Antrag zurück. Dagegen richtete sich die Beschwerde der Nachbarin.

Kein Abwehranspruch wegen gegenseitiger Grenz­ab­stands­ver­let­zungen

Das Oberver­wal­tungs­gericht Lüneburg bestätigte die Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts. Die Nachbarin könne sich auf eine etwaige Verletzung des Grenzabstands nicht berufen, da ihr ein vergleichbarer Verstoß zur Last gelegt werden könne. Denn ein Gebäude auf ihrem Grundstück halte auf einer Länge von 8,80 m ebenfalls nicht den Grenzabstand ein. Die Grenz­ab­stands­ver­let­zungen entsprechen einander. Auf eine zenti­me­ter­genaue Entsprechung komme es nicht an.

Vergleich­barkeit gegenseitiger Grenz­ab­stands­ver­let­zungen anhand konkreter Auswirkungen

Die Störung des nachbar­schaft­lichen Gemein­schafts­ver­hält­nisses sei anhand der konkreten Auswirkungen zu beurteilen, so das Oberver­wal­tungs­gericht. Es komme insbesondere darauf an, welche Abstands­schatten diese Gebäudeteile auf das Grundstück des jeweils anderen werfen und in welcher Weise sie dadurch bei Würdigung der konkreten Verhältnisse diejenigen Belange beeinträchtigen, welche die Grenz­ab­stands­vor­schriften zu schützen bestimmt sind.

Gegenseitige Grenz­ab­stands­ver­let­zungen entsprechen sich

Daran gemessen wiege die Inanspruchnahme der Grenze durch die Grund­s­tücks­ei­gentümer auf einer größeren Länge nach Auffassung der Oberver­wal­tungs­ge­richts nicht schwerer als die Inanspruchnahme durch die Nachbarin. Es sei zu berücksichtigen, dass das Gebäude der Grund­s­tücks­ei­gentümer keiner Nutzung des Nachba­r­grund­stücks direkt gegenübersteht. Das grenzständige Gebäude der Nachbarin stehe dagegen einer dort bestehenden und von der Nutzung­s­än­derung nicht betroffenen Wohnnutzung der Grund­s­tücks­ei­gentümer gegenüber. Die Zwecke der Abstands­vor­schriften, nämlich Belichtung, Besonnung und Belüftung sicherzustellen, beeinträchtige das Gebäude der Grund­s­tücks­ei­gentümer nicht.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Lüneburg, ra-online (vt/rb)

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