15.11.2024
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Oberverwaltungsgericht Koblenz Urteil05.10.2020

Corona-Pandemie: Quarantäne­anordnungen müssen zeitlich befristet werdenUnbefristete Quaran­tä­ne­a­n­ordnung verstößt gegen den Grundsatz der Verhält­nis­mä­ßigkeit

Eine unbefristete Quaran­tä­ne­a­n­ordnung verstößt in der Regel gegen den Grundsatz der Verhält­nis­mä­ßigkeit und ist damit rechtswidrig. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Koblenz und gab einer entsprechenden Klage statt.

Die Klägerin, welche als Quali­täts­ma­nagerin in der Verwaltung einer Senio­ren­re­sidenz arbeitet, erhielt im Mai dieses Jahres eine Quaran­tä­ne­a­n­ordnung. Zuvor war es in dieser Senio­ren­re­sidenz zu Infektionen mit dem Coronavirus bei Mitarbeitern und Bewohnern - bei letzteren teilweise mit tödlichem Ausgang - gekommen. Die Anordnung wurde "bis auf weiteres" ausgesprochen und sollte erst dann aufgehoben werden, wenn in der Arbeitsstätte der Klägerin keine weiteren Infektionen mit dem Coronavirus mehr nachgewiesen würden sowie für die Klägerin ein negatives Abstri­ch­er­gebnis vorliege. Mit ihrer gegen den Bescheid erhobenen Klage begehrte die Klägerin u. a. die Feststellung, dass die - zwischen­zeitlich wieder aufgehobene - Quaran­tä­ne­a­n­ordnung rechtswidrig gewesen ist.

Präzisierung einer Anordnung im Nachhinein stellt keine Befristung im Sinne des Gesetzes dar

Die Klage hatte insoweit Erfolg. Zwar habe der Beklagte, so die Koblenzer Richter, seine Anordnung im Nachhinein dahingehend präzisiert, dass diese aufgehoben werde, wenn in der Einrichtung der Klägerin seit der letztmalig festgestellten Infektion mit dem Coronavirus 14 Tage vergangen seien und weiterhin im Falle der Klägerin ein negatives Abstri­ch­er­gebnis vorliege. Dies stelle allerdings keine Befristung im Sinne des Gesetzes dar. Denn dadurch sollte die Rechtswirkung der Quaran­tä­ne­a­n­ordnung gerade nicht automatisch zu einem zukünftigen gewissen Zeitpunkt enden, sondern vielmehr noch von einer behördlichen Aufhe­bungs­ent­scheidung abhängen.

Zeitliche Befristung der Quaran­tä­ne­a­n­ordnung wegen Grund­recht­s­ein­griffe

Die Quaran­tä­ne­a­n­ordnung müsse aber in zeitlicher Hinsicht aufgrund der mit ihr verbundenen Grund­recht­s­ein­griffe möglichst kurz bemessen werden. Sie sei vorliegend nicht den Empfehlungen des Robert-Koch-Institutes gerecht geworden, welches eine Quarantänedauer von 14 Tagen (gerechnet ab dem letzten Tag des Kontaktes zu einer ansteckenden Person) empfohlen habe. Von daher sei die unbefristete Quaran­tä­ne­a­n­ordnung zu weitgehend und damit nicht erforderlich und unver­hält­nismäßig gewesen.

Berufung zugelassen

Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz beantragen.

Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz, ra-online (pm/ab)

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