18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen die Außenfassade einer Niederlassung des Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) mit dem Bundesadler und passendem Schriftzug der Behörde.

Dokument-Nr. 32841

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Oberverwaltungsgericht Koblenz Urteil27.03.2023

Abschiebung anerkannter Schutz­be­rech­tigter nach Italien zulässigBei Rückkehrer nach Italien droht keine mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union unvereinbare Aufnah­me­si­tuation

Alleinstehenden Erwachsenen ohne individuelle Risikofaktoren, die in Italien als Schutz­be­rechtigte anerkannt wurden, droht bei einer Rückkehr dorthin keine mit Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union - GRC - unvereinbare Aufnah­me­si­tuation. Dies entschied das Ober­verwaltungs­gericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Die Klägerin, eine junge Frau somalischer Staats­an­ge­hö­rigkeit, reiste Ende 2017 u. a. über Italien nach Deutschland ein und stellte einen Asylantrag. Nach erfolglosem Abschluss des Verfahrens wurde die Klägerin nach Italien überstellt, reiste nur wenige Wochen später erneut nach Deutschland ein und stellte einen weiteren Asylantrag. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lehnte ihren Antrag als unzulässig ab und drohte ihr die Abschiebung nach Italien an, nachdem die italienischen Behörden mitgeteilt hatten, dass der Klägerin bereits in Italien der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist. Ihre hiergegen erhobene Klage blieb vor dem Verwal­tungs­gericht Trier ohne Erfolg. Zur Begründung ihrer Berufung machte sie im Wesentlichen geltend, dass ihr im Falle der Rückkehr nach Italien die ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung drohe.

OVG: Abschiebung zulässig

Das Oberver­wal­tungs­gericht wies die Berufung zurück. Ein Asylantrag sei unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union - wie hier Italien - dem Ausländer bereits internationalen Schutz gewährt habe. Die Unzuläs­sig­keits­ent­scheidung stehe auch im Einklang mit höherrangigem Unionsrecht, insbesondere mit Art. 4 GRC, wonach niemand einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung unterworfen werden dürfe. Die Klägerin sei als in Italien anerkannt subsidiäre Schutz­be­rechtigte bei Zugrundelegung der von der Rechtsprechung geforderten besonders hohen Schwelle der Erheblichkeit nicht mit beachtlicher Wahrschein­lichkeit der Gefahr einer solchen Behandlung ausgesetzt.

Obdachlosigkeit kein besonderer Schutzgrund

Anerkannt Schutz­be­rech­tigten drohe bei einer Rückkehr nach Italien zwar die Obdachlosigkeit. Obdachlosigkeit im Sinne einer (dauerhaften) Wohnungs­lo­sigkeit sei jedoch nach den insoweit geltenden strengen Maßstäben des Europäischen Gerichtshofs und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nicht hinlänglich für die Annahme einer chartawidrigen Aufnah­me­si­tuation. In Italien erhielten anerkannt Schutz­be­rechtigte - jedenfalls soweit alleinstehende Erwachsene ohne individuelle besondere Risikofaktoren betroffen seien - nämlich eine noch hinreichende Unterstützung zur Befriedigung ihrer elementarsten Grund­be­dürfnisse.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Koblenz, ra-online (pm/ab)

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