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Dokument-Nr. 33044

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Oberverwaltungsgericht Koblenz Urteil26.05.2023

Bestehens­anforderungen in der juristischen Prüfungsordnung von Rheinland-Pfalz nicht zu beanstandenKein Verstoß gegen das im Deutschen Richtergesetz normierte Gebot der Einheitlichkeit der Prüfungs­an­for­de­rungen und der Leistungs­be­wertung

Die in der juristischen Ausbildungs- und Prüfungsordnung von Rheinland-Pfalz (JAPO) enthaltene Regelung des ersten juristischen Staatsexamens, wonach eine Zulassung zur mündlichen Prüfung u.a. das Bestehen von mindestens drei Aufsichts­a­r­beiten aus zwei verschiedenen Pflichtfächern in der schriftlichen Prüfung voraussetzt, verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. Dies entschied das Ober­verwaltungs­gericht Koblenz.

Die Klägerin erzielte bei den sechs schriftlichen Aufsichts­a­r­beiten der staatlichen Pflicht­fach­prüfung der ersten juristischen Prüfung im Pflichtfach Zivilrecht 6, 8 und 4 Punkte, im Pflichtfach Öffentliches Recht 3 und 2 Punkte und im Pflichtfach Strafrecht 2 Punkte. Daraufhin stellte das Landes­prü­fungsamt für Juristen fest, dass sie die Prüfung trotz einer Gesamt­durch­schnittsnote von 4,16 Punkten nicht bestanden habe, weil nicht mindestens drei Aufsichts­a­r­beiten aus zwei verschiedenen Pflichtfächern mit mindestens 4 Punkten (= ausreichend) bewertet worden seien. Ihre hiergegen erhobene Klage, mit der sie die Zulassung zur mündlichen Prüfung begehrte, wies das Verwal­tungs­gericht Trier ab.

Regelung mit höherrangigem Recht vereinbar

Das Oberver­wal­tungs­gericht bestätigte diese Entscheidung und wies die Berufung der Klägerin zurück. Die Klägerin erfülle nicht die Voraussetzungen des § 9 Abs. 3 JAPO, wonach eine Zulassung zur mündlichen Prüfung voraussetze, dass die Gesamtpunktzahl der schriftlichen Prüfung mindestens 24 Punkte betrage und in der schriftlichen Prüfung mindestens drei Aufsichts­a­r­beiten aus zwei verschiedenen Pflichtfächern mit mindestens 4 Punkten bewertet worden seien. Diese Regelung sei entgegen der Auffassung der Klägerin mit höherrangigem Recht vereinbar. Es liege insbesondere kein Verstoß gegen das im Deutschen Richtergesetz normierte Gebot der Einheitlichkeit der Prüfungs­an­for­de­rungen und der Leistungs­be­wertung (§ 5 d Abs. 1 Satz 2 DRiG) vor. Nach der Rechtsprechung des Bundes­ver­wal­tungs­ge­richts erfordere dieses Gebot keine strikte Uniformität. Es stehe begrenzten Abweichungen zwischen verschiedenen Prüfungs­ord­nungen nicht entgegen, sondern allenfalls solchen Regelungen, die sich in gravierender Weise vom bundesüblichen Standard abheben würden, so dass sich in ihnen ein regelrechter Systembruch manifestiere.

Prüfungsordnung im bundesweiten Vergleich nicht auffällig

Das Erfordernis einer mindestens ausreichenden Leistung in Aufsichts­a­r­beiten aus mindestens zwei verschiedenen Pflichtfächern durch § 9 Abs. 3 JAPO sei keine solch gravierende Abweichung von den Anforderungen anderer Prüfungs­ord­nungen, dass von einem Systembruch die Rede sein könne. Ein Vergleich mit den Prüfungs­ord­nungen anderer Bundesländer zeige vielmehr, dass eine Zulassung zur mündlichen Prüfung in der Regel nur erfolge, wenn neben einer bestimmten Mindest­punktzahl weitere Beste­hensan­for­de­rungen wie etwa eine Mindestanzahl bestandener Aufsichts­a­r­beiten erfüllt seien. In Brandenburg, Berlin, Sachsen-Anhalt und Thüringen genüge es für die Zulassung zur mündlichen Prüfung ebenfalls nicht, allein die Aufsichts­a­r­beiten aus einem einzigen Pflichtfach zu bestehen.

Auch kein Verstoß gegen die verfas­sungs­rechtlich geschützte Berufsfreiheit

Es verstoße auch nicht gegen die verfas­sungs­rechtlich geschützte Berufsfreiheit, wenn der Verord­nungsgeber einen Prüfling als ungeeignet betrachte, der in zwei von drei Pflichtfächern ausschließlich solche schriftlichen Leistungen erbracht habe, die mangelhaft oder ungenügend und damit im Ganzen nicht mehr brauchbar bzw. völlig unbrauchbar seien.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Koblenz, ra-online (pm/ab)

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