18.10.2024
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Sie sehen den Auspuff eines Autos.

Dokument-Nr. 31187

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Oberverwaltungsgericht Hamburg Beschluss23.09.2021

Beweis des Zugangs eines behördlichen Schreibens mittels Indizien möglichVoraussetzung ist richtige Adressierung, Dokumentation des Postversands, kein Rücklauf der Post und bloßes Bestreiten des Zugangs durch Adressaten

Der Zugang eines behördlichen Schreibens kann auch mittels Indizien bewiesen werden. Voraussetzung dafür ist, dass das Schreiben richtig adressiert ist, die Übergabe an die Post dokumentiert ist, kein Rücklauf des Schreibens vorliegt und der Adressat den Zugang des Schreibens einfach bestreitet. Dies hat das Ober­verwaltungs­gericht Hamburg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Weil mit seinem Fahrzeug in Hamburg ein Geschwin­dig­keits­verstoß begangen wurde, erging gegen den Halter im Dezember 2020 eine Fahrtenbuchauflage. Dagegen richtete sich sein Antrag auf Eilrechtsschutz. Er gab unter anderem an, niemals den Anhörungsbogen erhalten zu haben. Die Behörde verwies darauf, dass zwei korrekt adressierte Anhörungs­schreiben im Abstand von ca. drei Wochen an den Fahrzeughalter gingen und diese nicht als unzustellbar in Rücklauf gelangten. Auch ein Schreiben einer anderen Behörde an den Fahrzeughalter ist nicht als unzustellbar zurückgekommen. Dagegen hat ihn der Bescheid zur Fahrten­buch­auflage erreicht. Das Verwal­tungs­gericht Hamburg wies den Antrag des Fahrzeughalters zurück. Dagegen richtete sich seine Beschwerde.

Von Zugang der Anhörungs­schreiben ist auszugehen

Das Oberver­wal­tungs­gericht hielt den Nachweis des Zugangs der Anhörungs­schreiben für gegeben. Zwar obliege es der Behörde, den vollen Beweis über den Zugang zu erbringen. Dieser Nachweis könne nicht mittels Anscheins­be­weises erbracht werden. Es bestehe keine Vermutung für den Zugang eines mit einfachem Brief übersandten Schreibens. Jedoch könne der Beweis des Zugangs mittels Indizien erfolgen.

Nachweis des Zugangs mittels Indizi­en­be­weises

Voraussetzung für einen solchen Indizienbeweis sei nach Auffassung des Oberver­wal­tungs­ge­richts, dass das Schreiben richtig adressiert ist, die Übergabe an die Post dokumentiert ist, kein Rücklauf des Schreibens vorliegt und der Adressat den Zugang des Schreibens einfach bestreitet, obwohl ihn andere Schreiben an dieselbe Adresse erreichen. So lag der Fall hier. Der Fahrzeughalter habe nicht dargelegt, dass es häufige Schwierigkeiten mit der Postzustellung gab oder das sein Briefkasten im fraglichen Zeitraum nicht erreichbar oder nicht funktionsfähig war.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Hamburg, ra-online (vt/rb)

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