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Dokument-Nr. 26581

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Oberverwaltungsgericht Hamburg Beschluss28.11.2017

Fahrten­buch­auflage für Rechtsanwalt als Fahrzeughalter aufgrund Verkehrs­ver­stoßes durch Mandanten rechtmäßigRechtsanwalt wegen Mandats­ver­hältnis nicht zur Offenbarung des Fahrzeugführers verpflichtet

Ist der Fahrzeughalter ein Rechtsanwalt, so muss er den Fahrzeugführer im Falle eines Verkehrs­ver­stoßes nicht offenbaren, wenn dieser Mandant des Rechtsanwalts ist. Jedoch kann gegen den Rechtsanwalt als Fahrzeughalter die Anordnung einer Fahrten­buch­auflage ergehen. Dies hat das Ober­verwaltungs­gericht Hamburg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juli 2014 beging ein männlicher Fahrer des Fahrzeugs einer Rechtsanwältin einen Geschwin­dig­keits­verstoß. Da der Fahrer die Rechtsanwältin mit seiner Vertretung beauftragte, weigerte sich die Rechtsanwältin bei der Ermittlung des Fahrzeugführers mitzuwirken. Sie berief sich auf das anwaltliche Zeugnisverweigerungsrecht. Die zuständige Behörde ordnete daraufhin an, dass die Rechtsanwältin ein Fahrtenbuch für sechs Monate zu führen habe. Dies hielt die Anwältin für rechtswidrig und erhob daher Klage gegen die Anordnung der Fahrtenbuchauflage.

Verwal­tungs­gericht wies Klage ab

Das Verwal­tungs­gericht Hamburg wies die Klage ab. Der Umstand, dass sich ein Halter auf ein Zeugnis­ver­wei­ge­rungsrecht berufen könne, stehe der Anordnung einer Fahrten­buch­auflage nicht entgegen. Da das Verwal­tungs­gericht die Berufung nicht zuließ, beantragte die Anwältin die Zulassung der Berufung.

Oberver­wal­tungs­gericht bejaht Rechtmäßigkeit der Fahrten­buch­auflage

Das Oberver­wal­tungs­gericht bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher den Antrag auf Zulassung der Berufung zurück. Die Anordnung der Fahrten­buch­auflage sei rechtmäßig. Als Verteidigerin des Fahrzeugführers habe die Anwältin nicht an der Ermittlung des Fahrzeugführers mitwirken müssen. Die aus dem Mandats­ver­hältnis folgende anwaltliche Schweigepflicht habe dem entge­gen­ge­standen. Die fehlende Mitwir­kungs­pflicht führe aber nicht zur Rechts­wid­rigkeit der Anordnung zur Fahrten­buch­auflage. Insbesondere sei diese nicht unver­hält­nismäßig.

Verhält­nis­mä­ßigkeit der Fahrten­buch­auflage gegen Rechtsanwalt

Die Fahrten­buch­auflage gegen einen Rechtsanwalt, der den Fahrzeugführer vertrete, sei nach Auffassung des Oberver­wal­tungs­ge­richts verhältnismäßig, da die Anordnung geeignet und erforderlich sei künftige Verkehrs­verstöße zu verhindern. Zudem werde nicht in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Tätigkeit eines Rechtsanwalts eingegriffen.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Hamburg, ra-online (vt/rb)

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