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Dokument-Nr. 29096

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Oberverwaltungsgericht Hamburg Urteil18.08.2020

Betreten der zur privaten Nutzung überlassenen Zimmer einer Wohnunterkunft zum Zwecke der Abschiebung ohne richterliche Anordnung rechtswidrigZimmer einer Wohnunterkunft gilt als eine Wohnung

Das Ober­verwaltungs­gericht hat entschieden, dass die Freie und Hansestadt Hamburg nicht berechtigt war, die Wohnunterkunft einer Familie im Jahr 2017 zum Zwecke der Abschiebung ohne richterliche Anordnung zu betreten, und insoweit eine erstin­sta­nzliche Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts (9 K 1669/18) bestätigt. Ober­verwaltungs­gericht Hamburg: Betreten der zur privaten Nutzung überlassenen Zimmer einer Wohnunterkunft zum Zwecke der Abschiebung ohne richterliche Anordnung rechtswidrig

Gegenstand der Entscheidung war die Abschiebung einer irakischen Familie in die Niederlande im Jahr 2017. Zu diesem Zweck betraten Mitarbeiter der Beklagten gegen 6.30 Uhr die den Klägern zur privaten Nutzung überlassenen Zimmer der Wohnunterkunft. Die Kläger haben daraufhin vor dem Verwal­tungs­gericht mit Erfolg Klage auf Feststellung der Rechts­wid­rigkeit des Betretens und Durchsuchens der Zimmer ihrer Wohnunterkunft erhoben. Die gegen diese Entscheidung gerichtete Berufung der Freien und Hansestadt Hamburg hat das Oberver­wal­tungs­gericht mit Urteil vom 18. August 2020 zurückgewiesen. Nach den nunmehr vorliegenden Entschei­dungs­gründen hat das Oberver­wal­tungs­gericht im Wesentlichen darauf abgestellt, dass die Voraussetzungen der seinerzeit für das Handeln allein in Betracht kommenden Rechtsgrundlage des § 23 Abs. 1 HmbVwVG nicht vorlagen. Danach dürfen Wohnungen und Geschäftsräume ohne Einwilligung der pflichtigen Person nur auf Grund einer richterlichen Anordnung durchsucht werden (§ 23 Abs. 3 HmbVwVG). Bei den zur individuellen Nutzung überlassenen Zimmern einer Wohnunterkunft handelt es sich nach der Entscheidung des Oberver­wal­tungs­ge­richts um eine Wohnung in diesem Sinne. Zudem stellt das Betreten einer Wohnung durch Behör­den­mi­t­a­r­beiter, um dort Personen zum Zwecke der Abschiebung aufzufinden und zu ergreifen, eine Durchsuchung im Sinne von § 23 Abs. 1 HmbVwVG und Art. 13 Abs. 2 GG dar. Für die Durchsuchung der Wohnung der Kläger lag weder deren Einwilligung noch eine richterliche Anordnung vor.

Da für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage auf den Zeitpunkt der streitigen Maßnahme im Jahr 2017 abzustellen war, waren die vom Bundes­ge­setzgeber im August 2019 in das Aufent­halts­gesetz eingefügten Vorschriften des § 58 Abs. 5 und 6 AufenthG, die spezi­al­ge­setzlich die Voraussetzungen für das Betreten und die Durchsuchung der Wohnung eines abzuschiebenden Ausländers zum Zweck seiner Ergreifung regeln, für die Entscheidung ohne Bedeutung.

Das Oberver­wal­tungs­gericht hat die Revision gegen diese Entscheidung nicht zugelassen. Dagegen ist Nicht­zu­las­sungs­be­schwerde möglich, über die das Bundes­ver­wal­tungs­gericht entscheidet.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Hamburg, ra-online (pm/pt)

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