21.11.2024
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Dokument-Nr. 30048

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Oberlandesgericht Hamm Beschluss04.03.2021

Unzulässige Wohnungs­durch­suchung bei ausrei­se­pflichtigem Ausländer zwecks Auffindens von vermuteten AusweispapierenAllgemeine Lebenserfahrung spricht nicht für Vorenthalten von Ausweispapieren

Die Anordnung einer Wohnungs­durch­suchung bei einem ausrei­se­pflichtigen Ausländer zwecks Auffindens von bloß vermuteten Ausweispapieren ist unzulässig. Es spricht keine allgemeine Lebenserfahrung dafür, dass Ausweispapiere vorenthalten werden. Dies hat das Oberlan­des­gericht Hamm entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall ordnete das Amtsgericht Gelsenkirchen im Oktober 2020 die Durchsuchung der Wohnung eines ausrei­se­pflichtigen Ausländers an. Die Auslän­der­behörde vermutete, dass sich in der Wohnung Ausweispapiere befanden, die der Ausländer absichtlich zurückhielt, um seine Abschiebung zu verhindern. Gegen den Durch­su­chungs­be­schluss legte der Ausländer Beschwerde ein.

Rechts­wid­rigkeit des Durch­su­chungs­be­schlusses

Das Oberlan­des­gericht Hamm entschied zu Gunsten des Ausländers. Der Durch­su­chungs­be­schluss sei rechtswidrig. Insbesondere habe er nicht auf § 41 Abs. 1 Nr. 1 des Polizeigesetzes Nordrhein-Westfalen gestützt werden können. Dies hätte nämlich das Vorliegen von konkreten Anhaltspunkten dafür vorausgesetzt, dass sich in der Wohnung Ausweispapiere oder sonstige zur Identifizierung geeignete Dokumente befinden. Allein die schlichte Möglichkeit genüge für einen Durch­su­chungs­be­schluss aber nicht.

Allgemeine Lebenserfahrung spricht nicht für Vorenthalten von Ausweispapieren

Es gebe nach Ansicht des Oberlan­des­gericht keine allgemeine Lebenserfahrung, nach der nahezu alle ausrei­se­pflichtigen Ausländer über Identi­täts­nachweise verfügen, die sie den Auslän­der­be­hörden bewusst vorenthalten, um eine Rückführung in das Heimatland zu erschweren oder zu verhindern.

Verletzung der Mitwir­kungs­pflichten stellt kein Indiz für Vorenthalten

Auch eine hartnäckige Verletzung der Mitwir­kungs­pflichten aus § 48 Abs. 3 des Aufent­halts­ge­setzes stelle kein Indiz dafür dar, so das Oberlan­des­gericht, dass der Ausländer in seiner Wohnung Ausweispapiere aufbewahrt.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (vt/rb)

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