21.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 29960

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Oberverwaltungsgericht Bremen Beschluss29.01.2021

Aufbewahrung teurer Bundes­wehr­ausrüstung auf dem Spind und unter dem Bett ist grob fahrlässigSchadens­ersatz­pflicht des Soldaten bei Diebstahl der Ausrüstung

Die Aufbewahrung teurer Bundes­wehr­ausrüstung, wie zum Beispiel Gefechtshelm Springer, Peltor-Headset, Helm TC 3000, KSK Weste oder Einsatz­kampfjacke, auf dem Spind und unter dem Bett ist grob fahrlässig. Der Soldat ist im Fall des Diebstahls der Ausrüstung gemäß § 24 Abs. 1 Soldatengesetz (SG) schadens­ersatz­pflichtig. Dies hat das Ober­verwaltungs­gericht Bremen entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Soldat der Bundeswehr lagerte Teile seiner Ausrüstung während seines Weihnachts­urlaubs im Jahreswechsel 2014/2015 auf seinen Spind und unter seinem Bett. Dazu gehörten wertvolle Ausrüstungsgegenstände, wie ein Gefechtshelm Springer, ein Peltor-Headset, ein Helm TC 3000, eine KSK Weste und eine Einsatz­kampfjacke. Der Raum in den Spind reichte nicht für sämtliche Gegenstände. Der Soldat teilte sich die Stube mit einem weiteren Soldaten. Zudem stammte die Zimmertür aus einem Gemeinschafts- und Aufenthaltsraum. Da das Schloss nicht ausgetauscht wurde, hatte eine Vielzahl von Personen Zugang zu dem Zimmer. Während seiner Abwesenheit wurden mehrere Gegenstände des Soldaten gestohlen, darunter die wertvolle Ausrüstung. Der Dienstherr verlangte nunmehr vom Soldaten Schadensersatz. Er verwies auf den Befehl, bei längere Abwesenheit teure Ausrüs­tungs­ge­gen­stände in der Lagerhalle der Kompanie oder im verschlossenen Spind aufzubewahren und warf ihm daher grob fahrlässiges Verhalten vor.

Verwal­tungs­gericht bejaht Schaden­s­er­satz­spruch des Dienstherrn

Das Verwal­tungs­gericht Bremen entschied, dass dem Dienstherrn gemäß § 24 Abs. 1 SG ein Anspruch auf Schadensersatz wegen der entwendeten wertvollen Ausrüs­tungs­ge­gen­stände in Höhe von fast 775 EUR zustehe. Der Soldat müsse sich grobe Fahrlässigkeit vorhalten lassen, soweit er auf die sichere Verwahrung der hochpreisigen Ausrüs­tungs­ge­gen­stände verzichtet hatte. Gegen diese Entscheidung legte der Soldat Rechtsmittel ein.

Oberver­wal­tungs­gericht warf Soldat ebenfalls grobe Fahrlässigkeit vor

Das Oberver­wal­tungs­gericht Bremen bestätigte die Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts. Die Auffassung des Verwal­tungs­ge­richts, dass die Schutzpflichten der Soldaten*innen bei hochpreisigen Ausrüs­tungs­ge­gen­ständen höher sind als bei günstigeren Ausrüs­tungs­ge­gen­ständen und dass folglich die Lagerung auf dem Spind und unter dem Bett bezüglich der teuren Gegenstände grob fahrlässig sei, sei nicht zu beanstanden. Es liege auf der Hand, dass besonders teure Gegenstände auch besonders sorgfältig aufbewahrt werden müssen. Dies entspreche dem gesunden Menschen­verstand. Zudem sei der Soldat dahingehend belehrt worden.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Bremen, ra-online (vt/rb)

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