Dokument-Nr. 24081
Permalink https://urteile.news/
- NJW 2016, 823Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2016, Seite: 823
- Verwaltungsgericht Bremen, Beschluss29.04.2015, 4 V 358/15
Oberverwaltungsgericht Bremen Beschluss01.12.2015
Islamisches Kulturzentrum darf von Innenminister des Landes Bremen als "salafistisch" bezeichnet werdenKeine diffamierende oder verfälschende Darstellung des Islams durch Begriff des "Salafismus"
Der Innenminister des Landes Bremen darf das Islamische Kulturzentrum Bremen als "salafistisch" bezeichnen, da durch den Begriff des "Salafismus" der Islam weder diffamierend noch verfälschend dargestellt wird. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Bremen entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Das Islamische Kulturzentrum Bremen stand seit seiner Gründung im Jahr 2003 unter Beobachtung des Verfassungsschutzes. Im Februar 2015 kam es aufgrund von Hinweisen auf einen möglichen terroristischen Anschlag in Bremen zu einer - im Nachhinein festgestellten rechtswidrigen - Durchsuchung der Räumlichkeiten des Kulturzentrums. Im März 2015 verurteilte der Dachverband der islamischen Religionsgemeinschaften im Land Bremen die Durchsuchung. Dies nahm der Innenminister des Landes Bremen zum Anlass einer kritischen Äußerung, bei der er das Islamische Kulturzentrum unter anderem als "salafistisch" bezeichnete. Gegen diese Bezeichnung ging das Kulturzentrum gerichtlich vor. Es verlangte im Wege der einstweiligen Anordnung ein Unterlassen.
Verwaltungsgericht lehnte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab
Das Verwaltungsgericht Bremen lehnte den Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung ab. Ein Anspruch auf Unterlassung der Bezeichnung "salafistisch" habe nicht bestanden. Dagegen richtete sich die Beschwerde des Islamischen Kulturzentrums.
Oberverwaltungsgericht verneint ebenfalls Anspruch auf Unterlassung
Das Oberverwaltungsgericht Bremen bestätigte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts und wies daher die Beschwerde des Kulturzentrums zurück. Es habe vom Innenminister nicht das Unterlassen verlangen können, als "salafistisch" bezeichnet zu werden. Zwar verlange die Religionsfreiheit vom Staat besondere Zurückhaltung. Daher seien diffamierende, diskriminierende oder verfälschende Darstellungen einer religiösen Gemeinschaft zu unterlassen. Jedoch enthalte die Beschreibung "salafistisch" keine diffamierenden oder verfälschenden Darstellungen.
Begriff des "Salafismus" in Wissenschaft und öffentlichen Diskussion anerkannt
Der Begriff des "Salafismus" sei in der fachwissenschaftlichen und öffentlichen Diskussion anerkannt, so das Oberverwaltungsgericht. Daran ändere auch nichts der Umstand, dass über seine Bedeutung und seine Konturen insbesondere in den Fachwissenschaften diskutiert werde.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 05.04.2017
Quelle: Oberverwaltungsgericht Bremen, ra-online (vt/rb)
Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Beschluss24081
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.