21.11.2024
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Dokument-Nr. 24081

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Beschluss01.12.2015Oberverwaltungsgericht Bremen1 B 95/15
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW 2016, 823Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2016, Seite: 823
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Vorinstanz:
  • Verwaltungsgericht Bremen, Beschluss29.04.2015, 4 V 358/15
ergänzende Informationen

Oberverwaltungsgericht Bremen Beschluss01.12.2015

Islamisches Kulturzentrum darf von Innenminister des Landes Bremen als "salafistisch" bezeichnet werdenKeine diffamierende oder verfälschende Darstellung des Islams durch Begriff des "Salafismus"

Der Innenminister des Landes Bremen darf das Islamische Kulturzentrum Bremen als "salafistisch" bezeichnen, da durch den Begriff des "Salafismus" der Islam weder diffamierend noch verfälschend dargestellt wird. Dies hat das Ober­verwaltungs­gericht Bremen entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Das Islamische Kulturzentrum Bremen stand seit seiner Gründung im Jahr 2003 unter Beobachtung des Verfas­sungs­schutzes. Im Februar 2015 kam es aufgrund von Hinweisen auf einen möglichen terroristischen Anschlag in Bremen zu einer - im Nachhinein festgestellten rechtswidrigen - Durchsuchung der Räumlichkeiten des Kulturzentrums. Im März 2015 verurteilte der Dachverband der islamischen Religi­o­ns­ge­mein­schaften im Land Bremen die Durchsuchung. Dies nahm der Innenminister des Landes Bremen zum Anlass einer kritischen Äußerung, bei der er das Islamische Kulturzentrum unter anderem als "salafistisch" bezeichnete. Gegen diese Bezeichnung ging das Kulturzentrum gerichtlich vor. Es verlangte im Wege der einstweiligen Anordnung ein Unterlassen.

Verwal­tungs­gericht lehnte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab

Das Verwal­tungs­gericht Bremen lehnte den Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung ab. Ein Anspruch auf Unterlassung der Bezeichnung "salafistisch" habe nicht bestanden. Dagegen richtete sich die Beschwerde des Islamischen Kulturzentrums.

Oberver­wal­tungs­gericht verneint ebenfalls Anspruch auf Unterlassung

Das Oberver­wal­tungs­gericht Bremen bestätigte die Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts und wies daher die Beschwerde des Kulturzentrums zurück. Es habe vom Innenminister nicht das Unterlassen verlangen können, als "salafistisch" bezeichnet zu werden. Zwar verlange die Religionsfreiheit vom Staat besondere Zurückhaltung. Daher seien diffamierende, diskri­mi­nierende oder verfälschende Darstellungen einer religiösen Gemeinschaft zu unterlassen. Jedoch enthalte die Beschreibung "salafistisch" keine diffamierenden oder verfälschenden Darstellungen.

Begriff des "Salafismus" in Wissenschaft und öffentlichen Diskussion anerkannt

Der Begriff des "Salafismus" sei in der fachwis­sen­schaft­lichen und öffentlichen Diskussion anerkannt, so das Oberver­wal­tungs­gericht. Daran ändere auch nichts der Umstand, dass über seine Bedeutung und seine Konturen insbesondere in den Fachwis­sen­schaften diskutiert werde.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Bremen, ra-online (vt/rb)

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