22.11.2024
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Dokument-Nr. 4860

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Beschluss07.09.2007Oberverwaltungsgericht Bremen1 B 242/07
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Oberverwaltungsgericht Bremen Beschluss07.09.2007

Besuch einer Ganztagsschule muss freiwillig seinRücksicht auf Erziehungsrecht der Eltern

Das Oberver­wal­tungs­gericht Bremen hat Eltern Recht gegeben, die sich dagegen wenden, dass ihr Sohn gegen ihren Willen am Ganztags­schul­betrieb teilnehmen muss.

Das Oberver­wal­tungs­gericht führt aus, dass die Einrichtung einer Ganztagsschule dem Geset­zes­vor­behalt unterliegt, d. h. der Gesetzgeber selbst die grundlegenden Entscheidungen über den Betrieb einer solchen Schule treffen muss. Dazu gehört mit Rücksicht auf das Erziehungsrecht der Eltern insbesondere eine gesetzliche Regelung, ob der Besuch für die Schülerinnen und Schüler freiwillig oder verpflichtend ist.

Nach dem Bremischen Schulgesetz ist der Besuch der Ganztagsschule freiwillig. Das Oberver­wal­tungs­gericht hat dazu unter anderem die bremische Regelung in § 23 BremSchulG mit entsprechenden Regelungen in anderen Bundesländern verglichen. Das Prinzip der Freiwilligkeit ist auch bei der Umwandlung einer bestehenden Halbtagsschule in eine Ganztagsschule zu beachten. Im konkreten Fall ging es um die Einführung des Ganztags­schul­be­triebs für die gesamte Jahrgangsstufe eines Gymnasiums. 30 % der Eltern hatten sich gegen diese Einführung ausgesprochen. Das Oberver­wal­tungs­gericht hat nun die Behörde verpflichtet, diesen Eltern bzw. ihren Kindern durch Einrichtung eines entsprechenden Klassen­ver­bandes den weiteren Halbtags­schul­betrieb zu ermöglichen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OVG Bremen vom 14.09.2007

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