Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Eigentümer eines Grundstücks in einer Wohnsiedlung beklagte sich über nächtliche Lärmbelästigungen aufgrund von Besuchern eines nahegelegenen im Wald befindlichen Badesees. Der Lärm sei von Betrunkenen und Jugendlichen gekommen, die in den Straßen der Siedlung Motorradrennen veranstalteten. Zudem sollen Nackte in der Siedlung umhergelaufen sein. Der Grundstückseigentümer verlangte daher von der Behörde die Errichtung einer Absperrung an der Grenze zur Wohnsiedlung, um den Zugang zur Badestelle im Wald zu versperren. Da sich die Behörde weigerte dem nachzukommen, kam der Fall vor Gericht.
Das Oberverwaltungsgericht Berlin entschied gegen den Grundstückseigentümer. Diesem habe kein Anspruch auf Errichtung einer Absperrung zugestanden. Denn die Behörde sei weder für die Lärmbelästigungen verantwortlich gewesen, noch habe sie die Absperrung errichten dürfen. Auch das behauptete Umherlaufen der Nackten habe einen solchen Anspruch nicht begründet.
Durch die angeblich umherlaufenden Nackten sei der Grundstückseigentümer nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts nur unwesentlich in seinen Rechten verletzt worden. Dabei sei es unerheblich gewesen, dass der Grundstückseigentümer dieses Verhalten als anstößig oder schamverletzend bezeichnete.
Da die Behörde selbst die Störung nicht verursachte, sei nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts nur eine Haftung als mittelbarer Störer in Betracht gekommen. Voraussetzung dafür sei aber gewesen, dass die Behörde die unmittelbare Beeinträchtigung des Grundstückseigentümers in zurechenbarer Weise durch eine Entscheidung verursacht hat. Daran habe es hier jedoch gefehlt. Es habe kein zurechenbarer Zusammenhang zwischen der Nutzung des Sees als Badestelle und der Lärmbeeinträchtigungen bestanden. Denn die Nutzung des Sees als Badestelle zu Erholungszwecken führe nicht zwangsläufig zu lärmenden Motorradrennen und Betrunkenen in der Wohnsiedlung.
Zwar sei es richtig, so das Oberverwaltungsgericht weiter, dass eine Behörde verpflichtet ist Missbräuche bei der Nutzung ihrer Einrichtungen zu verhindern. Die Störungen seien hier aber nicht von der Badestelle ausgegangen, sondern von dem durch die Siedlung strömenden Besucherverkehr. Gegen rücksichtsloses Verhalten Einzelner auf öffentlichem Straßenland könne eine Behörde aber nicht präventiv tätig werden, sondern allenfalls ordnungsrechtlich vorgehen.
Zudem sei nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts zu beachten gewesen, dass die Nutzung des Sees als Badestelle nicht auf einer Entscheidung der Behörde beruhte. Sie habe nicht frei über die Nutzung entscheiden können, da nach § 25 Abs. 1 des Berliner Wassergesetzes die Nutzung des Sees zum Baden zwingend zu erlauben war.
Darüber hinaus verwies das Oberverwaltungsgericht darauf, dass die Errichtung einer Absperrung rechtlich nicht möglich war. Denn die Abriegelung des Waldes von der Siedlung habe gegen die Grundsätze des Naturschutzes verstoßen, wonach jedem das Recht zum Betreten des Waldes zustand. Eine Einschränkung dieses Rechts könne nur aus Gründen des Naturschutzes erfolgen, nicht aber aufgrund von Einzelinteressen der Grundstückseigentümer. Zudem sei zu beachten gewesen, dass die Absperrung mancher Zugänge zum Badesee zu einer Kanalisierung des Besucherverkehrs geführt hätte, was zur erheblichen Belastung der Natur der übrigen Zugänge geführt hätte.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 13.06.2014
Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin, ra-online (zt/NVwZ-RR 1988, 16/rb)