21.11.2024
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Dokument-Nr. 11045

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Urteil10.04.1987Oberverwaltungsgericht Berlin2 B 124/86
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NVwZ-RR 1988, 16Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht Rechtsprechungsreport (NVwZ-RR), Jahrgang: 1988, Seite: 16
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Oberverwaltungsgericht Berlin Urteil10.04.1987

Badesee: Anlieger muss Lärmbelästigung und umherlaufende Nackte hinnehmen und kann keine Sperrung des Zugangs zur Badestelle verlangenZuständige Behörde nicht verantwortlich für Störungen sowie rechtlich an Errichtung einer Absperrung gehindert

Kommt es aufgrund einer nahegelegenen Badestelle aufgrund der Besucher zu Lärmbe­läs­ti­gungen in einer Wohnsiedlung, so steht einem Grund­stücks­eigen­tümer regelmäßig kein Anspruch auf Sperrung des Zugangs zur Badestelle zu. Denn in einem solchen Fall ist die zuständige Behörde in der Regel für die Störungen nicht verantwortlich. Zudem kann sie rechtlich daran gehindert sein die Absperrung zu errichten. Dies geht aus einer Entscheidung des Ober­verwaltungs­gerichts Berlin hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Eigentümer eines Grundstücks in einer Wohnsiedlung beklagte sich über nächtliche Lärmbe­läs­ti­gungen aufgrund von Besuchern eines nahegelegenen im Wald befindlichen Badesees. Der Lärm sei von Betrunkenen und Jugendlichen gekommen, die in den Straßen der Siedlung Motorradrennen veranstalteten. Zudem sollen Nackte in der Siedlung umhergelaufen sein. Der Grundstückseigentümer verlangte daher von der Behörde die Errichtung einer Absperrung an der Grenze zur Wohnsiedlung, um den Zugang zur Badestelle im Wald zu versperren. Da sich die Behörde weigerte dem nachzukommen, kam der Fall vor Gericht.

Kein Anspruch auf Errichtung einer Absperrung

Das Oberver­wal­tungs­gericht Berlin entschied gegen den Grund­s­tücks­ei­gentümer. Diesem habe kein Anspruch auf Errichtung einer Absperrung zugestanden. Denn die Behörde sei weder für die Lärmbe­läs­ti­gungen verantwortlich gewesen, noch habe sie die Absperrung errichten dürfen. Auch das behauptete Umherlaufen der Nackten habe einen solchen Anspruch nicht begründet.

Umherlaufende Nackte stellten unwesentliche Beein­träch­tigung dar

Durch die angeblich umherlaufenden Nackten sei der Grund­s­tücks­ei­gentümer nach Ansicht des Oberver­wal­tungs­ge­richts nur unwesentlich in seinen Rechten verletzt worden. Dabei sei es unerheblich gewesen, dass der Grund­s­tücks­ei­gentümer dieses Verhalten als anstößig oder schamverletzend bezeichnete.

Keine Verant­wort­lichkeit der Behörde für Lärmbe­läs­ti­gungen

Da die Behörde selbst die Störung nicht verursachte, sei nach Ansicht des Oberver­wal­tungs­ge­richts nur eine Haftung als mittelbarer Störer in Betracht gekommen. Voraussetzung dafür sei aber gewesen, dass die Behörde die unmittelbare Beein­träch­tigung des Grund­s­tücks­ei­gen­tümers in zurechenbarer Weise durch eine Entscheidung verursacht hat. Daran habe es hier jedoch gefehlt. Es habe kein zurechenbarer Zusammenhang zwischen der Nutzung des Sees als Badestelle und der Lärmbe­ein­träch­ti­gungen bestanden. Denn die Nutzung des Sees als Badestelle zu Erholungs­zwecken führe nicht zwangsläufig zu lärmenden Motorradrennen und Betrunkenen in der Wohnsiedlung.

Störungen gingen nicht von Badestelle aus

Zwar sei es richtig, so das Oberver­wal­tungs­gericht weiter, dass eine Behörde verpflichtet ist Missbräuche bei der Nutzung ihrer Einrichtungen zu verhindern. Die Störungen seien hier aber nicht von der Badestelle ausgegangen, sondern von dem durch die Siedlung strömenden Besucherverkehr. Gegen rücksichtsloses Verhalten Einzelner auf öffentlichem Straßenland könne eine Behörde aber nicht präventiv tätig werden, sondern allenfalls ordnungs­rechtlich vorgehen.

Nutzung des Sees als Badestelle ging nicht auf Entscheidung der Behörde zurück

Zudem sei nach Auffassung des Oberver­wal­tungs­ge­richts zu beachten gewesen, dass die Nutzung des Sees als Badestelle nicht auf einer Entscheidung der Behörde beruhte. Sie habe nicht frei über die Nutzung entscheiden können, da nach § 25 Abs. 1 des Berliner Wassergesetzes die Nutzung des Sees zum Baden zwingend zu erlauben war.

Errichtung einer Absperrung war rechtlich nicht möglich

Darüber hinaus verwies das Oberver­wal­tungs­gericht darauf, dass die Errichtung einer Absperrung rechtlich nicht möglich war. Denn die Abriegelung des Waldes von der Siedlung habe gegen die Grundsätze des Naturschutzes verstoßen, wonach jedem das Recht zum Betreten des Waldes zustand. Eine Einschränkung dieses Rechts könne nur aus Gründen des Naturschutzes erfolgen, nicht aber aufgrund von Einzel­in­teressen der Grund­s­tücks­ei­gentümer. Zudem sei zu beachten gewesen, dass die Absperrung mancher Zugänge zum Badesee zu einer Kanalisierung des Besucher­verkehrs geführt hätte, was zur erheblichen Belastung der Natur der übrigen Zugänge geführt hätte.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin, ra-online (zt/NVwZ-RR 1988, 16/rb)

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