22.11.2024
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Dokument-Nr. 31482

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Beschluss01.03.2022Oberverwaltungsgericht Berlin-BrandenburgOVG 9 S 5/22 u. a.
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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss01.03.2022

Eilanträge gegen die Verkürzung des Genesenenstatus können nicht gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichtet werdenRechtmäßigkeit einer Verord­nung­s­än­derung kann nur mittelbar im Verfahren gegen die Behörde geprüft werden

Ob die Verkürzung des Genesenenstatus auf 3 Monate rechtmäßig ist, kann nicht in einem Eilverfahren geprüft werden, das sich gegen die Bundesrepublik Deutschland richtet. Vielmehr kann die Rechtmäßigkeit der Verkürzung des Genesenenstatus nur mittelbar im Verfahren gegen die zuständige Gesund­heits­behörde geprüft werden. Dies hat das Oberver­wal­tungs­gericht Berlin-Brandenburg entschieden.

Das Verwal­tungs­gericht Berlin hat in mehreren Verfahren Eilrechtsschutz gegen eine Änderung der bundes­recht­lichen COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnah­men­ver­ordnung von Mitte Januar gewährt und damit im Ergebnis den Genesenenstatus der Antragsteller wieder auf sechs Monate verlängert (siehe Verwal­tungs­gericht Berlin: Verkürzung des Corona-Genesenenstatus auf drei Monate rechtswidrig).

Oberver­wal­tungs­gericht hebt Entscheidungen des Verwal­tungs­ge­richts auf

Auf Beschwerden der Bundesrepublik Deutschland hat der 9. Senat des Oberver­wal­tungs­ge­richts Berlin-Brandenburg in vier Fällen die Beschlüsse des Verwal­tungs­ge­richts geändert und die Eilanträge abgelehnt.

Rechtmäßigkeit einer Verord­nung­s­än­derung kann nur mittelbar im Verfahren gegen die Behörde geprüft werden

Nach der Rechtsprechung des Bundes­ver­wal­tungs­ge­richts, der sich der Senat angeschlossen hat, könne Eilrechtsschutz gegen die Änderung einer Verordnung des Bundes im Regelfall nicht mit einem gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichteten Antrag erlangt werden. Die Rechtmäßigkeit der Verord­nung­s­än­derung könne nur mittelbar in Verfahren gegen diejenigen Behörden (z.B. Gesund­heit­sämter) geprüft werden, die für den Vollzug der infek­ti­o­ns­schutz­recht­lichen Ge- und Verbote (einschließlich Ausnahmen) zuständig seien. Soweit nach den Vorgaben des Bundes­ver­wal­tungs­ge­richts ausnahmsweise Rechtsschutz gegen die Bundesrepublik Deutschland als Normgeberin möglich sei, bestünden enge Voraussetzungen, die hier nicht vorlägen.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, ra-online (pm/pt)

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