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Dokument-Nr. 7356

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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Urteil28.01.2009

Front­me­ter­maßstab: Normen­kon­trol­lantrag gegen Potsdamer Straßen­rei­ni­gungs­ge­büh­ren­satzung erfolgreichInhalt des Front­me­ter­maß­stabes verkannt

Auf den Normen­kon­trol­lantrag eines Potsdamer Wohnungs­bau­un­ter­nehmens hat der 9. Senat des Oberver­wal­tungs­ge­richts Berlin-Brandenburg die Straßen­rei­ni­gungs­ge­büh­ren­satzung der Landes­hauptstadt Potsdam vom 10. November 2006 für nichtig erklärt.

Die Satzung sieht vor, dass u. a. die Straßen­rei­ni­gungs­ge­bühren nach dem sogenannten Front­me­ter­maßstab erhoben werden, also nach der Länge, mit der ein Grundstück an eine Straße angrenzt oder der Straße zugewandt ist.

Gegen die Zugrundelegung dieses Maßstabes hat der Senat zwar keine prinzipiellen Bedenken. Allerdings hat die Landes­hauptstadt Potsdam den Inhalt des von ihr konkret gewählten Front­me­ter­maß­stabes verkannt, als sie den Gebührensatz kalkuliert hat. Dies führt zur Unwirksamkeit des Gebührensatzes und damit der gesamten Satzung.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 2/09 des OVG Berlin-Brandenburg vom 28.01.2009

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