15.11.2024
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Dokument-Nr. 2809

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Beschluss25.07.2006Oberverwaltungsgericht Berlin-BrandenburgOVG 8 S 92.05
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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss25.07.2006

Fusion zweier Berliner Schulen ist rechtmäßigZusammenlegung besser als Aufhebung einer der Schulen

Der Versuch von Schülern des Hans- und Hilde-Coppi-Gymnasiums in Berlin-Lichtenberg und ihrer Eltern, die Durchführung der Fusion dieses Gymnasiums mit dem Immanuel-Kant-Gymnasium zum 1. August 2006 im Wege des Eilrechts­schutzes zu verhindern, ist auch in der zweiten Instanz gescheitert.

Das Oberver­wal­tungs­gericht Berlin-Brandenburg hat die Beschwerde der Eltern und Schüler gegen die ablehnende Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts Berlin zurückgewiesen.

Der zuständige 8. Senat ist zu dem Ergebnis gelangt, die Entscheidung des zuständigen Bezirksamts, das Coppi-Gymnasium und das Kant-Gymnasium an dessen Standort Lückstraße 60/63 zusam­men­zu­führen, sei nicht zu beanstanden. Insbesondere sei den nach dem Schulgesetz anzuhörenden Gremien auf der Grundlage umfassender Informationen über die beabsichtigte Zusammenlegung ausreichend Gelegenheit eingeräumt worden, sich hierzu zu äußern. Die Fusions­ent­scheidung wahre den bestehenden planerischen Gestal­tungs­spielraum des Bezirksamts und genüge dem Gebot gerechter Abwägung der beteiligten Interessen. Sie sei durch den deutlichen Rückgang der Anmeldezahlen der vergangenen Jahre im Gymna­si­al­bereich begründet, gewährleiste aber anders als bei Aufhebung einer Schule die Fortführung der vorhandenen Schulprofile und Bildungs­an­gebote, hier namentlich der abweichenden Organi­sa­ti­o­nsform "Musik - musiko­ri­en­tierte Züge" und Spanisch als Wahlpflicht­angebot am Coppi-Gymnasium. Die zusätzlichen Erwägungen größerer Raumkapazität und besserer Verkehr­s­an­bindung des Schulgebäudes in der Lückstraße sowie einer künftigen Nutzbarkeit der in der Nähe belegenen Max-Taut-Aula nach ihrer Sanierung als Spiel- und Auffüh­rungs­stätte seien frei von Abwägungs­mängeln.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 30/06 des OVG Berlin-Brandenburg vom 26.07.2006

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