14.11.2024
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Dokument-Nr. 854

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Beschluss10.08.2005Verwaltungsgericht BerlinVG 3 A 303.05
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Verwaltungsgericht Berlin Beschluss10.08.2005

Schulfusion rechtmäßigVerwal­tungs­gericht bestätigt die von einem Bezirk geplante Zusammenlegung zweier Gymnasien

Das Verwal­tungs­gericht Berlin hat den Eilantrag zweier Schüler des Hans-und-Hilde-Coppi-Gymnasiums und ihrer Eltern gegen die vom Bezirksamt Berlin-Lichtenberg beschlossene, zum 1. August 2006 vorgesehene Zusammenlegung dieser Schule mit dem ebenfalls im Süden Lichtenbergs gelegenen Immanuel-Kant-Gymnasium zurückgewiesen.

Der Fusions­be­schluss geht auf eine vom Bezirksamt Berlin- Lichtenberg im Juni 2003 beschlossene und in der Folgezeit wiederholt aktualisierte Schul­ent­wick­lungs­planung zurück. Hiernach bestand auf Grund der Bevöl­ke­rungs­ent­wicklung im Bezirk Lichtenberg und der Entwicklung der Schülerzahlen eine erhebliche Überkapazität im Bereich der Gymnasien und daher die Notwendigkeit, Schulstandorte zusammenzulegen. Entscheidend war für das Bezirksamt, dass jede Schule eine bestimmte "Betriebsgröße" haben müsse, um den Lehrbetrieb vernünftig zu organisieren und die pädagogische Arbeit sicherzustellen. Nur wenn die im Schulgesetz vorgeschriebene "Mindest­zü­gigkeit" (bei Gymnasien drei parallele Klassen) und eine Mindest­klas­sen­frequenz dauerhaft gesichert seien, könne die Schule mit ausreichend Lehrerstunden ausgestattet und die erforderliche Bandbreite an Kursen laufend angeboten werden.

Dies sei im Süden Lichtenbergs nur durch die Zusammenlegung von zwei der hier noch vorhandenen drei Gymnasien zu erreichen. Im Streit war weniger die Frage, ob dieser Handlungsbedarf vorliegt, als vielmehr die Frage, welche Schulen fusionieren sollen, oder ob statt dessen eine der Schulen ganz geschlossen werden könnte. Die Antragsteller haben vor allem auch kritisiert, dass die Zusammenlegung nicht an ihrem bisherigen Schulstandort im Ortsteil Karlshorst, sondern am Standort des Kant-Gymnasiums im Ortsteil Rummelsburg stattfinden soll, während die dritte Schule, das Georg-Forster-Gymnasium, später von Friedrichsfelde in dasjenige Schulgebäude im Ortsteil Karlshorst umziehen wird, in dem sich nunmehr noch die Schule der Kläger befindet.

Das Verwal­tungs­gericht war der Auffassung, dass sowohl die Schul­kon­fe­renzen der drei betroffenen Gymnasien als auch der Bezirks­schul­beirat ausreichend - zum Teil wiederholt - Gelegenheit erhalten hatten, sich zu der beabsichtigten Maßnahme zu äußern, und dass das Bezirksamt die ihm bei schul­or­ga­ni­sa­to­rischen Entscheidungen dieser Art zustehende planerische Gestal­tungs­freiheit fehlerfrei ausgeübt hat. Alle maßgeblichen Gesichtspunkte seien berücksichtigt, verschiedene Fusions- und Stand­ort­va­rianten seien ausführlich abgewogen und die nunmehr bevorzugte Lösung sei nachvollziehbar begründet worden und daher nicht willkürlich.

Wichtig sei, dass Bezirksamt, Bezirks­ver­ord­ne­ten­ver­sammlung und die zuständige Senats­ver­waltung, die die Fusion genehmigen musste, zugesichert haben, das musisch orientierte Kursangebot des Hans-und-Hilde-Coppi-Gymnasiums, auf das die Antragsteller besonderen Wert legen, auch an der neuen Schule weiterzuführen. Da die zusammengelegte Schule vierzügig betrieben werden soll, gebe es dafür sogar ein größeres Schüler­auf­kommen als an der bisherigen Schule, die nicht mehr genügend Schüler für einen dreizügigen Betrieb habe. Da sich auch die Schulwege nur unwesentlich veränderten und erst die nach der Fusion zu bildende neue Schulkonferenz über den Namen der fusionierten Schule entscheiden werde, seien die Antragsteller nicht unzumutbar in ihren Rechten beeinträchtigt. Dass das Georg-Forster-Gymnasium weiter bestehen bleibe, habe der Bezirk nachvollziehbar mit der mathematisch-natur­wis­sen­schaft­lichen Ausrichtung dieser Schule begründet.

Gegen den Beschluss ist die Beschwerde zum Oberver­wal­tungs­gericht Berlin-Brandenburg zulässig.

Quelle: Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Berlin vom 11.08.2005

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