Der Fusionsbeschluss geht auf eine vom Bezirksamt Berlin- Lichtenberg im Juni 2003 beschlossene und in der Folgezeit wiederholt aktualisierte Schulentwicklungsplanung zurück. Hiernach bestand auf Grund der Bevölkerungsentwicklung im Bezirk Lichtenberg und der Entwicklung der Schülerzahlen eine erhebliche Überkapazität im Bereich der Gymnasien und daher die Notwendigkeit, Schulstandorte zusammenzulegen. Entscheidend war für das Bezirksamt, dass jede Schule eine bestimmte "Betriebsgröße" haben müsse, um den Lehrbetrieb vernünftig zu organisieren und die pädagogische Arbeit sicherzustellen. Nur wenn die im Schulgesetz vorgeschriebene "Mindestzügigkeit" (bei Gymnasien drei parallele Klassen) und eine Mindestklassenfrequenz dauerhaft gesichert seien, könne die Schule mit ausreichend Lehrerstunden ausgestattet und die erforderliche Bandbreite an Kursen laufend angeboten werden.
Dies sei im Süden Lichtenbergs nur durch die Zusammenlegung von zwei der hier noch vorhandenen drei Gymnasien zu erreichen. Im Streit war weniger die Frage, ob dieser Handlungsbedarf vorliegt, als vielmehr die Frage, welche Schulen fusionieren sollen, oder ob statt dessen eine der Schulen ganz geschlossen werden könnte. Die Antragsteller haben vor allem auch kritisiert, dass die Zusammenlegung nicht an ihrem bisherigen Schulstandort im Ortsteil Karlshorst, sondern am Standort des Kant-Gymnasiums im Ortsteil Rummelsburg stattfinden soll, während die dritte Schule, das Georg-Forster-Gymnasium, später von Friedrichsfelde in dasjenige Schulgebäude im Ortsteil Karlshorst umziehen wird, in dem sich nunmehr noch die Schule der Kläger befindet.
Das Verwaltungsgericht war der Auffassung, dass sowohl die Schulkonferenzen der drei betroffenen Gymnasien als auch der Bezirksschulbeirat ausreichend - zum Teil wiederholt - Gelegenheit erhalten hatten, sich zu der beabsichtigten Maßnahme zu äußern, und dass das Bezirksamt die ihm bei schulorganisatorischen Entscheidungen dieser Art zustehende planerische Gestaltungsfreiheit fehlerfrei ausgeübt hat. Alle maßgeblichen Gesichtspunkte seien berücksichtigt, verschiedene Fusions- und Standortvarianten seien ausführlich abgewogen und die nunmehr bevorzugte Lösung sei nachvollziehbar begründet worden und daher nicht willkürlich.
Wichtig sei, dass Bezirksamt, Bezirksverordnetenversammlung und die zuständige Senatsverwaltung, die die Fusion genehmigen musste, zugesichert haben, das musisch orientierte Kursangebot des Hans-und-Hilde-Coppi-Gymnasiums, auf das die Antragsteller besonderen Wert legen, auch an der neuen Schule weiterzuführen. Da die zusammengelegte Schule vierzügig betrieben werden soll, gebe es dafür sogar ein größeres Schüleraufkommen als an der bisherigen Schule, die nicht mehr genügend Schüler für einen dreizügigen Betrieb habe. Da sich auch die Schulwege nur unwesentlich veränderten und erst die nach der Fusion zu bildende neue Schulkonferenz über den Namen der fusionierten Schule entscheiden werde, seien die Antragsteller nicht unzumutbar in ihren Rechten beeinträchtigt. Dass das Georg-Forster-Gymnasium weiter bestehen bleibe, habe der Bezirk nachvollziehbar mit der mathematisch-naturwissenschaftlichen Ausrichtung dieser Schule begründet.
Gegen den Beschluss ist die Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zulässig.