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16.10.2025 
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Dokument-Nr. 35475

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Urteil14.10.2025Oberverwaltungsgericht Berlin-BrandenburgOVG 7 A 5/25
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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Urteil14.10.2025

Geneh­mi­gungs­in­haberin klagt erfolgreich gegen Einschreiten der Atomauf­sichts­behörde beim Rückbau des Atomkraftwerks RheinsbergRückbau von Atomkraftwerk Rheinsberg kann weitergehen

Eine atomrechtliche Anordnung des Ministeriums für Land- und Ernäh­rungs­wirt­schaft, Umwelt und Verbrau­cher­schutz des Landes Brandenburg gegenüber dem Unternehmen, das den Rückbau des Kernkraftwerks Rheinsberg (KKR) verantwortet, hat keinen Bestand. Das hat das Oberver­wal­tungs­gericht Berlin-Brandenburg entschieden.

Die Klägerin, ein öffentliches Bundes­un­ter­nehmen, ist Inhaberin der 1995 erteilten Rückbau­ge­n­eh­migung des Kernkraftwerks Rheinsberg. Im Rahmen des Anlagenrückbaus plant sie die Beseitigung radioaktiven Schlamms aus zwei Behältern. Die liegend angeordneten Behälter haben eine Länge von 16 m und einen Durchmesser von ca. 2,6 m. Der Zugang zu den Behältern erfolgt jeweils über ein sogenanntes Mannloch, das einen Durchmesser von 55 cm hat. Für den Fall, dass es bei der Schlam­ment­leerung zu einem Unfall kommen sollte, hat die Klägerin ein Rettungs- und Bergungskonzept erstellen lassen. Vor der Schlam­ment­leerung soll in den Behältern zunächst eine Probenentnahme erfolgen. Mit Bescheid aus Dezember 2024 gab das für die Atomaufsicht im Land Brandenburg zuständige Ministerium für Land- und Ernäh­rungs­wirt­schaft, Umwelt und Verbrau­cher­schutz der Klägerin auf, Nachweise zur Einhaltung des Arbeitsschutzes bei der geplanten Probennahme vorzulegen. Bis zur Vorlage der Nachweise untersagte die Behörde die Probenahme.

Das Oberver­wal­tungs­gericht gab der Klage statt. Zwar genügt allein der Hinweis der Klägerin auf ihre inner­be­trieb­lichen Regeln nicht, um eine Gefahr oder einen Gefah­ren­verdacht als Anlass für ein behördliches Einschreiten auszuschließen. Die angegriffene Anordnung ist nach Auffassung des 7. Senats jedoch inhaltlich nicht klar genug. Es ist nicht ausreichend deutlich, welche Maßnahmen von der Klägerin zu ergreifen sind. Daran hat auch eine im Gerichts­ver­fahren vom Ministerium vorgenommene Präzisierung des Bescheides nichts geändert. Darüber hinaus weist der Bescheid Ermessensfehler auf.

Eine Revision wurde nicht zugelassen. Es besteht die Möglichkeit, Beschwerde gegen diese Nichtzulassung einzulegen, über die das Bundes­ver­wal­tungs­gericht entscheidet.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, ra-online (pm/pt)

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