18.10.2024
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Dokument-Nr. 29519

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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Urteil23.11.2020

Vorübergehende Aussetzung des Famili­en­nachzugs zu subsidiär Schutz­be­rech­tigten nicht zu beanstandenVorübergehende Aussetzung des Famili­en­nachzugs mit Völker-, Unions- und Verfas­sungsrecht vereinbar

Das Ober­verwaltung­sgericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass einem afghanischen Staats­an­ge­hörigen kein Anspruch auf Kindernachzug zu seinem als subsidiär schutz­be­rechtigt anerkannten Vater zusteht.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der im Jahr 2017 volljährig gewordene Kläger beantragte im Sommer 2016 ein Visum zum Kindernachzug zu seinem Vater. Für den Zeitraum vom 17. März 2016 bis zum 31. Juli 2018 war aber gesetzlich als Teil des sog. Asylpakets II der Familiennachzug zu subsidiär Schutz­be­rech­tigten ausgesetzt. Deshalb lehnte die beklagte Bundesrepublik Deutschland die Erteilung eines Visums ab. Das Verwal­tungs­gericht Berlin hat die ablehnende Entscheidung der Beklagten unbeanstandet gelassen, da der Kläger gegenwärtig nicht mehr minderjährig sei.

Familiennachzug durfte ausgesetzt werden

Selbst wenn man zu seinen Gunsten auf den Zeitpunkt der Antragstellung abstellte, zu dem er noch minderjährig war, würde dies zu keinem anderen Ergebnis führen, da zu diesem Zeitpunkt der Kindernachzug zu subsidiär Schutz­be­rech­tigten vorübergehend ausgesetzt gewesen sei. Der Kläger konnte auch im Berufungs­ver­fahren vor dem OVG nicht mit seinem Einwand durchdringen, dass die pauschale Aussetzung des Famili­en­nachzugs ohne Prüfung des Einzelfalls gegen höherrangiges Recht verstoße.

Kein Anspruch auf Erteilung eines Visums zum Familiennachzug wegen außer­ge­wöhn­licher Härte

Nach Auffassung des OVG ist die vorübergehende Aussetzung des Famili­en­nachzugs mit Völker-, Unions- und Verfas­sungsrecht vereinbar, zumal humanitäre Aufnahmen von Familien­an­ge­hörigen weiterhin möglich gewesen sind. Damit konnte in besonderen Einzelfällen etwa dem Kindeswohl oder dem besonderen Schutz der Familie Rechnung getragen werden. Im vorliegenden Fall begründeten die geltend gemachten individuellen Belange keinen Anspruch auf Erteilung eines Visums zum Familiennachzug zur Vermeidung einer außer­ge­wöhn­lichen Härte oder aus dringenden humanitären Gründen.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, ra-online (pm/ab)

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