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Dokument-Nr. 35320

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Urteil19.08.2025Oberverwaltungsgericht Berlin-BrandenburgOVG 6 A 1/24
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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Urteil19.08.2025

Kein nachträglicher Schallschutz für Neubauten nahe des Flughafens Berlin-BrandenburgAnwohner des BER unterliegen mit Klage auf mehr Geld für Schallschutz

Das Oberver­wal­tungs­gericht hat die Klage privater Grund­s­tücks­ei­gentümer auf Aufstockung der Kostenübernahme durch den Flughafen BER für passiven Schallschutz abgewiesen.

Die Kläger haben in den Jahren 2018/2019 ein Einfamilienhaus errichtet, in dem sie selbst wohnen. Erst im Anschluss an diese Errichtung haben sie bei der Flugha­fen­ge­sell­schaft Schallschutz beantragt. Die Flugha­fen­ge­sell­schaft hat einen Aufwen­dungs­er­stat­tungs­an­spruch in Höhe von rund 27.000 Euro brutto für passiven Schallschutz für einen Teil der Wohnräume ermittelt. Die Kosten für die Ertüchtigung dieser nach dem vom Planfest­stel­lungs­be­schluss BER vorgesehenen Niveau beliefen sich zwar insgesamt auf rund 56.000 Euro. Erstattet würden allerdings nur die Mehrkosten, die entstanden wären, wenn das Schutzniveau des Planfest­stel­lungs­be­schlusses BER bei der ursprünglichen Planung bereits berücksichtigt worden wäre (sog. Differenzkosten). Für die übrigen Wohn- und Schlafräume werde ein Anspruch auf passiven Schallschutz nicht anerkannt, weil bei der Errichtung des Gebäudes die Vorgaben des für das Grundstück der Kläger geltenden Bebauungsplans nicht hinreichend eingehalten worden seien.

Das Oberver­wal­tungs­gericht hat die Klage insgesamt abgewiesen. Die Beschränkung auf die so genannten Differenzkosten entspricht den Vorgaben des Planfest­stel­lungs­be­schlusses. Dieser geht in den Lärmschutz­auflagen davon aus, dass bei Errichtung von Neubauten die gesetzlichen Vorgaben nach dem Fluglärm­schutz­gesetz, einem Bebauungsplan oder einer Baugenehmigung beachtet werden und von den Bauherren bzw. Grund­s­tücks­ei­gen­tümern selbst zu tragen sind. Erstattung ist nur für die durch das höhere Schutzniveau des Planfest­stel­lungs­be­schlusses BER bedingten Mehrkosten vorgesehen. Die Flugha­fen­ge­sell­schaft ist zwar grundsätzlich gehalten, bereits bei der Planung und Errichtung eines Neubaus auf die Einhaltung des Schutzniveaus des Planfest­stel­lungs­be­schlusses BER zur Vermeidung von Mehrkosten hinzuwirken, die etwa durch den zur Erreichung des Schutzniveaus nach dem Planfest­stel­lungs­be­schluss BER erforderlichen Austausch von Schall­schutz­fenstern entstehen können. Dies gilt allerdings nicht, wenn die betroffenen Grund­s­tücks­ei­gentümer bzw. Bauherren ein solches Vorgehen - wie hier - durch eine verspätete Antragstellung vereiteln. In diesem Fall können sie nur diejenigen Mehrkosten verlangen, die entstanden wären, wenn das höhere Schutzniveau des Planfest­stel­lungs­be­schlusses BER bereits bei der Planung und Errichtung des Gebäudes berücksichtigt worden wäre. Hinsichtlich der weiteren Wohnräume hat die Beklagte nachvollziehbar dargelegt, dass die Lärmschutz­vorgaben des Bebauungsplans bei der Errichtung des Wohnhauses nicht hinreichend beachtet wurden.

Eine Revision wurde nicht zugelassen. Es besteht die Möglichkeit, Beschwerde gegen diese Nichtzulassung einzulegen, über die das Bundes­ver­wal­tungs­gericht entscheidet.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, ra-online (pm/pt)

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