Dokument-Nr. 14929
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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss20.12.2012
Fehlende Einzäunung und nicht ausreichende Wasserversorgung begründen Sicherstellung einer SchafherdeTierhalter muss Verkauf seiner Schafe dulden, wenn dieser keine anderweitige sichere Unterbringungsmöglichkeit benennen kann
Nach den Grundsätzen des Polizeirechts ist das Bezirksamt zur Sicherstellung einer Schafsherde befugt, wenn eine fehlende Einzäunung und nicht ausreichende Wasserversorgung nachgewiesen werden können. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall wurde am 21. August 2012 eine Anzeige erstattet, wonach im Wald am Döberitzer Weg etwa 60 Schafe uneingezäunt und unversorgt gehalten würden, von denen sich am Vorabend acht Tiere auf dem Grünstreifen der Heerstraße befunden hätten. Die Mitarbeiter des Bezirksamtes Spandau überprüften die Schafhaltung noch am selben Tag.
Bezirksamt Spandau stellt 60 Schafe sicher
Dabei fanden sie die Angaben zur fehlenden Einzäunung und zur nicht ausreichenden Wasserversorgung bestätigt. Daraufhin stellte das Bezirksamt 60 Schafe sicher und ordnete ihre anderweitige Unterbringung mit der Begründung an, es bestehe die Gefahr, dass die Tiere (wieder) auf die Heerstraße laufen würden.
Anderweitige Unterbringungsmöglichkeit kann Verkauf der Schafe verhindern
In einem weiteren für sofort vollziehbar erklärten Bescheid verpflichtete das Bezirksamt den Tierhalter zur Duldung des Verkaufs seiner Schafe, sofern er nicht bis zum 19. September 2012 eine anderweitige Unterbringungsmöglichkeit benennt und Sicherheit für die bislang aufgelaufenen Kosten der Unterbringung leistet. Auf Antrag des Tierhalters stellte das Verwaltungsgericht Berlin die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Bescheide des Bezirksamtes wieder her und verpflichtete das Bezirksamt, die sichergestellten Tiere auf das Grundstück am Döberitzer Weg zurückzubringen.
Oberverwaltungsgericht bestätigt Bezirksamt Befugnis zur Sicherstellung der Schafe
Nachdem das Oberverwaltungsgericht zunächst die Rückführung der Schafe gestoppt hatte, hat es mit unanfechtbarem Beschluss vom heutigen Tage die Entscheidung des Verwaltungsgerichts aufgehoben und die Eilanträge des Halters zurückgewiesen. Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts war das Bezirksamt nach den Grundsätzen des Polizeirechts zur Sicherstellung der Tiere befugt, weil im maßgeblichen Zeitpunkt der Anordnung eine hinreichende Wahrscheinlichkeit bestand, dass die Tiere von dem nicht eingefriedeten Gelände auf Suche nach Wasser wiederum auf die Heerstraße gelangen und den Straßenverkehr gefährden. Dem Tierhalter können die Schafe auch nicht zurückgegeben werden, weil die Schafhaltung auf dem Waldgrundstück am Döberitzer Weg nicht zulässig ist und der Tierhalter keine anderweitige Unterbringungsmöglichkeit benannt hat.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 20.12.2012
Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg/ra-online
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