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22.07.2025 
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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss18.07.2025

Gaza-Protestcamp kann leise zurück vor das Bundes­kanz­leramtOrtsverlegung des Protestcamps ist unver­hält­nismäßig

Ein bis zum 19. Juli 2025 noch angemeldetes Dauer-Protestcamp zum Thema "Vereint für Palästina!" darf wieder auf eine Grünfläche am Bundes­kanz­leramt umziehen, allerdings ohne lärmende Geräte wie z.B. Lautsprecher, Trommeln oder Megaphone. Das hat das Oberver­wal­tungs­ge­richts Berlin-Brandenburg in einem Eilverfahren entschieden und damit eine Beschwerde der Polizei gegen den vorherigen Beschluss des Verwal­tungs­ge­richts Berlin zurückgewiesen.

Seit Mitte Juni 2025 wird auf einer Grünfläche vor dem Bundeskanzleramt ein Dauercamp abgehalten, das als Versammlung angemeldet ist. Nachdem die Teilnehmer wiederholt auf verschiedene Weise lautstark in Erscheinung getreten waren, ordnete die Polizei Berlin am 14. Juli 2025 die Verlegung der Versammlung auf einen Teil des Washing­ton­platzes vor dem Berliner Hauptbahnhof an. Dem kamen die Teilnehmer nach. Ein Teilnehmer erhob gegen die Anordnung jedoch Widerspruch und Eilantrag. Diesem Eilantrag hat das Verwal­tungs­gericht überwiegend stattgegeben (Beschluss v. 16.07.2025 - VG 1 L 634/25 -). Zur Begründung hat es ausgeführt, zur Verhinderung des von der Polizei befürchteten Lärms hätten mildere Maßnahmen genügt in Gestalt von Lärmauflagen, die das Gericht selbst direkt anordnete.

Oberver­wal­tungs­gericht: Ortsverlegung des Protestcamps ist unver­hält­nismäßig

Die gegen den Beschluss des Verwal­tungs­ge­richts erhobene Beschwerde der Polizei hatte vor dem Oberver­wal­tungs­gericht keinen Erfolg. Nach Auffassung des 4. Senats erweist sich die polizeilich angeordnete Beschränkung, den Ort der Versammlung zu verlegen, als unver­hält­nismäßig und damit als ermes­sens­feh­lerhaft. Da nach den Feststellungen des Verwal­tungs­ge­richts hier der Versammlungsort vor dem Bundes­kanz­leramt für die Teilnehmer besonders bedeutsam ist, wiegt die angeordnete Ortsverlagerung entsprechend schwer. Die Ablehnung milderer Maßnahmen jenseits einer Ortsverlegung seitens der Polizei als nicht zielführend bedarf daher einer gesteigerten Begründung. Eine solche fehlt hier. Das Beschwer­de­vor­bringen erlaubt nicht den Schluss, dass mildere Maßnahmen, so wie sie das Verwal­tungs­gericht für erforderlich gehalten hat, keine Beachtung finden und offenkundig weniger wirksam sein werden. Dabei ist auch die hier jedenfalls nicht schlechthin auszu­schließende Koope­ra­ti­o­ns­be­reit­schaft der Veranstalter und Teilnehmer in den Blick zu nehmen, für die es vorliegend aus dem vergangenen Verhalten der Teilnehmer greifbare Anhaltspunkte gibt. Ausgehend davon hätte die Polizei Lärmauflagen zumindest auch in ihre Ermes­sen­s­er­wä­gungen einstellen müssen, was unterblieben ist.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, ra-online (pm/pt)

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