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17.04.2026 
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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss17.04.2026

Berater­tä­tigkeit eines ehemaligen Ministers für eine Wirtschafts­kanzlei bleibt untersagt

Die Tätigkeit als Berater für eine Wirtschafts­kanzlei bleibt dem ehemaligen Minister für Wirtschaft, Arbeit und Energie des Landes Brandenburg während der bis Dezember 2026 reichenden Karenzzeit untersagt. Das folgt aus dem heutigen Beschluss des Oberver­wal­tungs­ge­richts Berlin-Brandenburg.

Nach dem Branden­bur­gischen Ministergesetz kann die Landesregierung die Erwer­b­s­tä­tigkeit ehemaliger Mitglieder der Landesregierung für die Karenzzeit der ersten zwei Jahre nach dem Ausscheiden aus dem Amt untersagen, soweit zu besorgen ist, dass durch die Beschäftigung öffentliche Interessen beeinträchtigt werden. Hiervon hatte die Landesregierung mit einer sofort vollziehbaren Verfügung vom 4. September 2025 gegenüber dem vormaligen Minister für Wirtschaft, Arbeit und Energie Gebrauch gemacht. Dessen Eilrechts­schutz­antrag hatte beim Verwal­tungs­gericht Potsdam keinen Erfolg.

Der 4. Senat des Oberver­wal­tungs­ge­richts wies die Beschwerde des ehemaligen Ministers zurück. Die Entscheidung der Landesregierung, dem ehemaligen Minister die Erwer­b­s­tä­tigkeit in Form der Übernahme einer Berater­tä­tigkeit für eine Wirtschafts­kanzlei während einer Karenzzeit wegen der Besorgnis von Inter­es­sen­s­kon­flikten zu untersagen, ist nach der Prüfung im Eilverfahren rechtmäßig. Ausreichend ist der begründete Anschein, dass durch die Erwer­b­s­tä­tigkeit des ehemaligen Mitglieds der Landesregierung Zweifel an der Integrität der Landesregierung entstehen könnten. Dies ist hier bei der beabsichtigten Beschäftigung für eine Wirtschafts­kanzlei der Fall. Der ehemalige Minister war während seiner Amtszeit im erheblichen Maße an der Ansiedlung einer Produk­ti­o­ns­stätte eines Autoherstellers im Land Brandenburg beteiligt und Mitglied der dafür eingerichteten "Task Force" des Landes. Die Kanzlei, für die der ehemalige Minister nun tätig werden will, hatte das Land während seiner Amtszeit bei einem Verkauf eines Grundstückes für die Produk­ti­o­ns­stätte des Autoherstellers und bei der Zulassung eines vorzeitigen Beginns der Errichtung der Anlage beraten und war daher bereits bei seiner Amtsausübung von erheblicher Bedeutung. Nach Auffassung des Senats hat der ehemalige Minister einen nicht unerheblichen vermittelnden Einfluss auf die Mandatierung der Kanzlei durch einen Landesbetrieb genommen. Inzwischen ist die Wirtschafts­kanzlei für diesen Autohersteller tätig und steht für die Vertretung des Landes nicht mehr zur Verfügung. Diese Umstände wären geeignet, das Vertrauen der Allgemeinheit in die Integrität der Landesregierung zu beeinträchtigen, wenn die Tätigkeit alsbald nach dem Ausscheiden aus dem Ministeramt aufgenommen würde.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, ra-online (pm/pt)

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