Verwaltungsgericht Potsdam Beschluss22.12.2025
Eilanträge von Ex-Wirtschaftsminister Prof. Dr. Steinbach gegen Untersagung der Beratungstätigkeit für eine Rechtsanwaltskanzlei erfolglos
Die für das öffentliche Dienstrecht zuständige 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Potsdam hat mit Beschluss vom 22. Dezember 2025 einen Eilantrag von Wirtschaftsminister a. D. Prof. Dr. Jörg Steinbach gegen die Untersagung seiner Beratungstätigkeit für eine näher benannte Rechtsanwaltskanzlei durch die Staatskanzlei des Landes Brandenburg abgelehnt.
Die Landesregierung hatte Herrn Minister a. D. Prof. Dr. Steinbach mit sofort vollziehbarer Verfügung vom 4. September 2025 die Übernahme von selbständigen Beratertätigkeiten für die betroffene Kanzlei bis Dezember 2026 untersagt. Nach dem Brandenburgischen Ministergesetz kann die Landesregierung aus ihr ausgeschiedenen Mitgliedern u. a. die Erwerbstätigkeit für die Zeit der ersten zwei Jahre nach dem Ausscheiden aus dem Amt ganz oder teilweise untersagen, soweit zu besorgen ist, dass durch die Beschäftigung öffentliche Interessen beeinträchtigt werden.
Die Untersagungsverfügung wurde damit begründet, dass die Kanzlei, bei der der Wirtschaftsminister a. D. arbeiten möchte, während seiner Amtszeit bei der Ansiedlung des Unternehmens Tesla und in anderen Bereichen beratend für das Land Brandenburg tätig gewesen sei. Außerdem vertrete die Kanzlei jetzt Tesla. Es sei deshalb nicht auszuschließen, dass eine Tätigkeit von Prof. Dr. Steinbach für die Kanzlei die öffentlichen Interessen des Landes beeinträchtige. Die Zusammenarbeit zwischen der Kanzlei und Prof. Dr. Steinbach sei während dessen Zeit als Wirtschaftsminister von besonderer Bedeutung gewesen. Bei dieser Einschätzung hat sich die Landesregierung auch auf eine entsprechende Empfehlung eines unabhängigen Gremiums gestützt. Dieses Gremium muss nach den Vorgaben des Brandenburgischen Ministergesetzes immer dann eine unverbindliche Empfehlung abgeben, wenn die Landesregierung beabsichtigt, einem ehemaligen Regierungsmitglied eine Tätigkeit nach seiner Amtszeit zu verbieten.
Demgegenüber hatte Prof. Dr. Steinbach eingewandt, dass er mit der Kanzlei zu keiner Zeit wirklich zusammengearbeitet habe. Insbesondere habe er die Beauftragung dieser nicht unmittelbar verantwortet. Allenfalls sei er koordinierend tätig gewesen. Diese Vorgänge lägen auch bereits so lange zurück, dass ein Vertrauensverlust für die Arbeit der Landesregierung in der Bevölkerung nicht mehr zu befürchten sei. Im Übrigen verletzte ihn das Tätigkeitsverbot unter anderem in seiner Berufsfreiheit.
Die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Potsdam hat den Eilantrag von Prof. Dr. Steinbach abgelehnt. Bereits dadurch, dass der Antragsteller in der medialen Darstellung als „Mr. Tesla“ und derjenige, der maßgeblich für die Ansiedlung Teslas gesorgt habe, wahrgenommen werde, sei zu besorgen, dass öffentliche Interessen beeinträchtigt werden könnten. Entscheidend sei, dass schon der böse Schein vermieden werde. Würde der Wirtschaftsminister a. D. jetzt für die Kanzlei arbeiten, könne dies u. a. so wirken, als hätte er bereits in seiner Amtszeit darauf hingewirkt. Das Gericht betonte, dass es nicht um die tatsächlichen Umstände, sondern nur um den Anschein gehe. Daneben sei aber auch davon auszugehen, dass Prof. Dr. Steinbach schon während seiner Amtszeit mit der Kanzlei zusammengearbeitet habe. Dabei komme es nicht darauf an, ob das Wirtschaftsministerium hierfür auch jeweils zuständig gewesen sei. Eine Verletzung der Berufsfreiheit von Prof. Dr. Steinbach sei nicht zu befürchten, weil er einer Beratertätigkeit in anderen Kanzleien problemlos nachgehen könne.
Auch der Antrag, Prof. Dr. Steinbach die Aufnahme der Beratertätigkeit für die Kanzlei mit der Auflage, keine Tätigkeiten wahrzunehmen, die Angelegenheiten oder Bereiche in Brandenburg betreffen, zu bewilligen, blieb nach einem weiteren Beschluss vom 22. Dezember 2025 erfolglos. Gegen die Beschlüsse steht den Beteiligten die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zu.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 30.12.2025
Quelle: Verwaltungsgericht Potsdam, ra-online (pm/pt)