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Dokument-Nr. 35671

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Beschluss22.12.2025Verwaltungsgericht PotsdamVG 2 L 1148/25 und VG 2 L 1036/25
ergänzende Informationen

Verwaltungsgericht Potsdam Beschluss22.12.2025

Eilanträge von Ex-Wirtschafts­mi­nister Prof. Dr. Steinbach gegen Untersagung der Beratung­s­tä­tigkeit für eine Rechts­an­walts­kanzlei erfolglos

Die für das öffentliche Dienstrecht zuständige 2. Kammer des Verwal­tungs­ge­richts Potsdam hat mit Beschluss vom 22. Dezember 2025 einen Eilantrag von Wirtschafts­mi­nister a. D. Prof. Dr. Jörg Steinbach gegen die Untersagung seiner Beratung­s­tä­tigkeit für eine näher benannte Rechts­an­walts­kanzlei durch die Staatskanzlei des Landes Brandenburg abgelehnt.

Die Landesregierung hatte Herrn Minister a. D. Prof. Dr. Steinbach mit sofort vollziehbarer Verfügung vom 4. September 2025 die Übernahme von selbständigen Berater­tä­tig­keiten für die betroffene Kanzlei bis Dezember 2026 untersagt. Nach dem Branden­bur­gischen Ministergesetz kann die Landesregierung aus ihr ausgeschiedenen Mitgliedern u. a. die Erwer­b­s­tä­tigkeit für die Zeit der ersten zwei Jahre nach dem Ausscheiden aus dem Amt ganz oder teilweise untersagen, soweit zu besorgen ist, dass durch die Beschäftigung öffentliche Interessen beeinträchtigt werden.

Die Unter­sa­gungs­ver­fügung wurde damit begründet, dass die Kanzlei, bei der der Wirtschafts­mi­nister a. D. arbeiten möchte, während seiner Amtszeit bei der Ansiedlung des Unternehmens Tesla und in anderen Bereichen beratend für das Land Brandenburg tätig gewesen sei. Außerdem vertrete die Kanzlei jetzt Tesla. Es sei deshalb nicht auszuschließen, dass eine Tätigkeit von Prof. Dr. Steinbach für die Kanzlei die öffentlichen Interessen des Landes beeinträchtige. Die Zusammenarbeit zwischen der Kanzlei und Prof. Dr. Steinbach sei während dessen Zeit als Wirtschafts­mi­nister von besonderer Bedeutung gewesen. Bei dieser Einschätzung hat sich die Landesregierung auch auf eine entsprechende Empfehlung eines unabhängigen Gremiums gestützt. Dieses Gremium muss nach den Vorgaben des Branden­bur­gischen Minis­ter­ge­setzes immer dann eine unverbindliche Empfehlung abgeben, wenn die Landesregierung beabsichtigt, einem ehemaligen Regie­rungs­mitglied eine Tätigkeit nach seiner Amtszeit zu verbieten.

Demgegenüber hatte Prof. Dr. Steinbach eingewandt, dass er mit der Kanzlei zu keiner Zeit wirklich zusam­men­ge­ar­beitet habe. Insbesondere habe er die Beauftragung dieser nicht unmittelbar verantwortet. Allenfalls sei er koordinierend tätig gewesen. Diese Vorgänge lägen auch bereits so lange zurück, dass ein Vertrau­ens­verlust für die Arbeit der Landesregierung in der Bevölkerung nicht mehr zu befürchten sei. Im Übrigen verletzte ihn das Tätig­keits­verbot unter anderem in seiner Berufsfreiheit.

Die 2. Kammer des Verwal­tungs­ge­richts Potsdam hat den Eilantrag von Prof. Dr. Steinbach abgelehnt. Bereits dadurch, dass der Antragsteller in der medialen Darstellung als „Mr. Tesla“ und derjenige, der maßgeblich für die Ansiedlung Teslas gesorgt habe, wahrgenommen werde, sei zu besorgen, dass öffentliche Interessen beeinträchtigt werden könnten. Entscheidend sei, dass schon der böse Schein vermieden werde. Würde der Wirtschafts­mi­nister a. D. jetzt für die Kanzlei arbeiten, könne dies u. a. so wirken, als hätte er bereits in seiner Amtszeit darauf hingewirkt. Das Gericht betonte, dass es nicht um die tatsächlichen Umstände, sondern nur um den Anschein gehe. Daneben sei aber auch davon auszugehen, dass Prof. Dr. Steinbach schon während seiner Amtszeit mit der Kanzlei zusam­men­ge­ar­beitet habe. Dabei komme es nicht darauf an, ob das Wirtschafts­mi­nis­terium hierfür auch jeweils zuständig gewesen sei. Eine Verletzung der Berufsfreiheit von Prof. Dr. Steinbach sei nicht zu befürchten, weil er einer Berater­tä­tigkeit in anderen Kanzleien problemlos nachgehen könne.

Auch der Antrag, Prof. Dr. Steinbach die Aufnahme der Berater­tä­tigkeit für die Kanzlei mit der Auflage, keine Tätigkeiten wahrzunehmen, die Angelegenheiten oder Bereiche in Brandenburg betreffen, zu bewilligen, blieb nach einem weiteren Beschluss vom 22. Dezember 2025 erfolglos. Gegen die Beschlüsse steht den Beteiligten die Beschwerde an das Oberver­wal­tungs­gericht Berlin-Brandenburg zu.

Quelle: Verwaltungsgericht Potsdam, ra-online (pm/pt)

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