13.02.2026
Unser Newsletter wird demnächst umgestellt...

Als Nachfolger des erfolgreichen Portals kostenlose-urteile.de werden wir demnächst auch dessen Newsletter übernehmen und unter dem Namen urteile.news weiter betreiben.

Solange können Sie sich noch über kostenlose-urteile.de bei unserem Newsletter anmelden. Er enthält trotz des Namens kostenlose-urteile.de alle neuen Urteilsmeldungen von urteile.news und verweist auch dahin.

Wir bitten für die Unannehmlichkeiten um ihr Verständnis.

> Anmeldung und weitere Informationen
13.02.2026 
ergänzende Informationen

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss12.02.2026

Bundestag darf AfD-Mitarbeiter wegen Russland-Kontakten Hausausweis verweigernKein Anspruch auf Ausstellung eines perso­na­li­sierten Bundes­tags­aus­weises für Mitarbeiter eines AfD-Bundes­tags­ab­ge­ordneten

Das Oberver­wal­tungs­gericht Berlin-Brandenburg hat einen Beschluss des Verwal­tungs­ge­richts Berlin bestätigt, wonach die Bundes­tags­ver­waltung die Ausstellung eines perso­na­li­sierten Bundes­tags­aus­weises für den bei einem Bundes­tags­ab­ge­ordneten beschäftigten Mitarbeiter wegen begründeter Zweifel an dessen Zuverlässigkeit verweigern durfte. Dies hat zur Folge, dass der Mitarbeiter grundsätzlich keinen Zutritt zu den nicht für die Öffentlichkeit zugänglichen Gebäuden des Deutschen Bundestages erhält.

Nach der Hausordnung des Deutschen Bundestages und den Zugangs- und Verhal­tens­regeln müssen sich Mitarbeiter von Bundes­tags­ab­ge­ordneten einer Zuver­läs­sig­keits­über­prüfung unterziehen, bevor ihnen ein Bundes­tags­ausweis ausgestellt wird. Der hier betroffene Mitarbeiter konnte auch im Beschwer­de­ver­fahren vor dem Oberver­wal­tungs­gericht nicht überzeugend darlegen, dass er die nötige Zuverlässigkeit besitzt. Die Bundes­tags­ver­waltung durfte daher davon ausgehen, dass er wegen seiner Kontakte zu russischen staatlichen Stellen bzw. zu Personen, die ihrerseits mit russischen staatlichen Stellen zusam­me­n­a­r­beiten, ein Risiko für die Funktions- und Arbeits­fä­higkeit des Deutschen Bundestages darstellt.

Oberver­wal­tungs­gericht: Hausrecht der Bundes­tags­prä­si­dentin ist eine ausreichende Ermäch­ti­gungs­grundlage für die Entscheidung der Bundes­tags­ver­waltung

Der 3. Senat des Oberver­wal­tungs­ge­richts ist auch dem weiteren Einwand des Mitarbeiters nicht gefolgt, dass die Bundes­tags­ver­waltung ohne ausreichende gesetzliche Grundlage entschieden habe. Die Hausordnung des Deutschen Bundestages stellt im Hinblick auf das verfas­sungs­rechtlich verbürgte Hausrecht seiner Präsidentin eine ausreichende Ermäch­ti­gungs­grundlage für die Entscheidung der Bundes­tags­ver­waltung dar, welchen Personen ein perso­na­li­sierter Bundes­tags­ausweis erteilt wird. Der verfas­sungs­rechtlich geschützte Abgeord­ne­ten­status, auf den sich ein Mitarbeiter ohnehin nicht berufen kann, hat nicht automatisch Vorrang vor dem Hausrecht der Präsidentin.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, ra-online (pm/pt)

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Beschluss35761

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI