21.11.2024
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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Urteil22.10.2013

Waldorfschulen haben keinen Anspruch auf zusätzliche Privat­schul­zuschüsse für die 11. und 12. JahrgangsstufeFörderung wurde durch Gesetzgeber im Schulgesetz ausgeschlossen

Waldorfschulen können keine Förderung beanspruchen, die über die ihnen bislang gewährten Privat­schul­zuschüsse hinausgeht. Dies entschied das Ober­verwaltungs­gericht Berlin-Brandenburg.

Im zugrunde liegenden Fall hatten zwei Waldorfschulen geklagt, die die Jahrgangsstufen 1 bis 12 bzw. die Jahrgangsstufen 1 bis 13 umfassen. Die an der einen Schule vorhandene 13. Jahrgangsstufe ist zur Vorbereitung auf die allgemeine Hochschulreife eingerichtet worden. Das Abitur wird dort - anders als an öffentlichen Schulen - aufgrund einer Vereinbarung der Kultus­mi­nis­ter­kon­ferenz in Anlehnung an das Nicht­schü­le­rabitur abgelegt.

Bemessung der Zuschüsse für die Jahrgangsstufen 11 und 12 orientiert sich nicht wie gewünscht an Personalkosten der gymnasialen Überstufe

Die Waldorfschulen wandten sich dagegen, dass das Land Berlin die Zuschüsse für die Jahrgangsstufen 11 und 12 nur anhand der Personalkosten bemessen hat, die an öffentlichen Gesamtschulen bzw. Integrierten Sekundarschulen in der Sekundarstufe I entstehen. Ihrer Ansicht zufolge müssen sich die Zuschüsse stattdessen an den höheren Personalkosten der Sekundarstufe II öffentlicher Schulen (gymnasiale Oberstufe) orientieren.

Ausschluss zusätzlicher Zuschüsse mit verfas­sungs­rechtlich garantierter Privat­schul­freiheit vereinbar

Die Kläger hatten weder vor dem Verwal­tungs­gericht noch mit ihrer Berufung vor dem Oberver­wal­tungs­gericht Erfolg. Das Oberver­wal­tungs­gericht verneinte einen Anspruch auf höhere Zuschüsse, weil der Gesetzgeber eine solche Förderung im Schulgesetz (früher Privat­schul­gesetz) ausgeschlossen habe. Dies sei mit der verfas­sungs­rechtlich garantierten Privat­schul­freiheit vereinbar. Das Grundgesetz überlasse die konkrete Ausgestaltung der Privat­schul­fi­nan­zierung dem Landes­ge­setzgeber, der lediglich die Existenz von Privatschulen nicht gefährden dürfe. Das sei hier unstreitig nicht der Fall. Ebenso wenig lasse sich ein Verstoß gegen den Gleich­heits­grundsatz feststellen.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg/ra-online

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