23.11.2024
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Dokument-Nr. 4053

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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss30.03.2007

Islamisches Kulturhaus mit Gebetsraum in allgemeinem Wohngebiet zulässig

Ein islamisches Kulturhaus mit Gebetsraum kann nach Auffassung des Oberver­wal­tungs­ge­richts Berlin-Brandenburg auf Grund des übergeleiteten Berliner Baupla­nungs­rechts nach Art der Nutzung in einem allgemeinen Wohngebiet zugelassen werden.

Eine islamische Gemeinde plant, in Berlin-Neukölln einen früheren Einkaufsmarkt als islamisches Kulturhaus zu nutzen. Ein größerer Versamm­lungsraum im Gebäude soll als Gebetsraum dienen. Anders als der geplante Neubau einer Moschee in Berlin-Pankow soll das Kulturhaus kein Minarett erhalten. Das Verwal­tungs­gericht Berlin hatte das Bezirksamt Neukölln zur Erteilung der Baugenehmigung für die Nutzung­s­än­derung verpflichtet. Diese Entscheidung hat das Oberver­wal­tungs­gericht Berlin-Brandenburg bestätigt.

Ein islamisches Kulturhaus mit Gebetsraum kann nach Auffassung des 2. Senats auf Grund des übergeleiteten Berliner Baupla­nungs­rechts nach Art der Nutzung in einem allgemeinen Wohngebiet zugelassen werden. Die im Bebauungsplan vorgesehene Regelung für Gebäude für soziale und kulturelle Zwecke gelte auf Grund der Pflicht des Staates zu weltanschaulich-religiöser Neutralität auch für das islamische Kultur- und Gebetshaus. Bei realistischer Prognose sei an dem geplanten Standort in Buckow, der mit acht- bis elfgeschossigen Wohngebäuden bebaut ist und in der Nähe eines Einkaufs­zentrums liegt, nicht erkennbar, dass der An- und Abfahrtsverkehr der Besucher des Kulturhauses etwa zu Zeiten des Morgengebets zu unzumutbaren Beein­träch­ti­gungen Dritter in der näheren Umgebung führe. Die grundgesetzlich geschützte Glaubens­freiheit beinhalte in unserer Gesellschaft, die unter­schied­lichen Glaubens­über­zeu­gungen Raum gebe, kein Recht darauf, von fremden Glaubens­be­kun­dungen und Handlungen verschont zu bleiben.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 15/07 des OVG Berlin-Brandenburg vom 04.04.2007

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