15.11.2024
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Dokument-Nr. 7663

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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Urteil27.03.2009

"Bombodrom": Ehemaliger sowjetischer Truppen­übungsplatz darf nicht zu Mega-Übungsplatz für Tiefflüge und Bombenabwürfe für Bundeswehr ausgebaut werdenOVG Berlin-Brandenburg entscheidet zum Bundeswehr Truppen­übungsplatz Wittstock

Das Oberver­wal­tungs­gericht Berlin-Brandenburg hat die Berufungen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundes­mi­nis­terium der Verteidigung, gegen drei Urteile des Verwal­tungs­ge­richts Potsdam zur militärischen Weiternutzung des Truppen­übungs­platzes Wittstock (sog. Bombodrom) zurückgewiesen. Das Gelände darf damit vorerst weiterhin nicht in der geplanten Weise militärisch genutzt werden.

Im Dezember 2000 hatte das Bundes­ver­wal­tungs­gericht in letzter Instanz entschieden, dass die - grundsätzlich zulässige - militärische Weiternutzung dieses im Nordwesten des Landes Brandenburg im Landkreis Ostprignitz-Ruppin gelegenen und früher von den sowjetischen Streitkräften als Schieß- und Bomben­ab­wurfplatz genutzten Geländes eine nach Anhörung der betroffenen Gemeinden zu treffende Planungs­ent­scheidung voraussetzt. Die daraufhin im Sommer 2003 ergangene Verwal­tungs­ent­scheidung des Bundes­mi­nis­teriums der Verteidigung zur künftigen militärischen Nutzung sieht die Nutzung des Geländes u.a. als Luft-Boden-Schießplatz für ca. 1.700 Einsätze pro Jahr vor. Auf die Klagen eines in der Nachbarschaft des Truppen­übungs­platzes ansässigen Hotelbetriebes (OVG 2 B 8.08), eines Puten­zucht­un­ter­nehmens (OVG 2 B 10.08) sowie der im Süden Mecklenburg-Vorpommerns gelegenen Gemeinde Lärz (OVG 2 B 9.08) hat das Verwal­tungs­gericht Potsdam die Verwal­tungs­ent­scheidung mit Urteilen vom Juli 2007 wegen Abwägungs­fehlern aufgehoben. Nach Auffassung des 2. Senats des Oberver­wal­tungs­ge­richts liegt der Verwal­tungs­ent­scheidung nicht die erforderliche planerische Gesamtabwägung zugrunde. Eine solche hätte vorausgesetzt, dass sämtliche öffentlichen und privaten Belange - d.h. auch die Belange der Kläger - in einem geeigneten Verfahren ermittelt und gegeneinander sowie untereinander abgewogen worden wären.

Selbst wenn man die von der Beklagten vorgenommenen Einze­l­ab­wä­gungen einer Überprüfung zugrunde lege, leide die Verwal­tungs­ent­scheidung an Abwägungs­fehlern. Insbesondere fehle es an einer ausreichenden Bearbeitung der Lärmproblematik.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OVG Berlin-Brandenburg

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